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Rückzahlungsklausel Fortbildung

8. November 2020 18:21 |
Preis: 60,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


09:03

Hallo,

mein jetziger Arbeitgeber und ich haben einen Fortbildungsvertag mit Rückzahlungsklausel geschlossen am 29.03.2017.
In §1 steht unter Art und Dauer:
"Der Mitarbeiter nimmt für die Zeit vom 01.04.2017 bis voraussichtlich 14.07.2018 an einem Fortbildungslehrgang zum Bilanzbuchhalter bei der Steuerfachschule ... teil."

Weiter ist eine Rückzahlung vereinbart, wenn ich innerhlab von 24 Monaten nach erfolgreichem Abschluss des Fortbildungslehrgangs kündige. Der Betrag verringert sich monatlich um 1/24.
Ich habe eine Teilnamebescheinigung bekommen mit Datum 14.07.2018.
Eine endgültig bestandene Prüfung vor der IHK war am 19.06.2019.

Jetzt habe ich gekündigt und mein Arbeitgeber geht vom Datum der bestandenen Prüfung aus.
Meiner Auffassung nach sollte das Ende des Lehrgangs vom 14.07.2018 zur Berechnung der Rückzahlungssumme herangezogen werden.

Welche Auslegung ist nun die Vertragskonformere?

Mit freundlichen Grüßen

8. November 2020 | 18:42

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Sollte sich, wie von Ihnen vorgetragen, die Rückzahlungsklausel darin erschöpfen, dass Sie den Betrag zurückzahlen müssten, wenn Sie vorher kündigen, ohne auf ein Verschulden abzustellen, ist diese Klausel unwirksam und Sie müssten im Falle einer vorzeitigen Kündigung nicht zurückzahlen.

Hier nach sieht es für mich aktuell aus.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir für Sie eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.

Über eine ggf. positive Bewertung auf dieser Plattform würde ich mich freuen.
Falls vorhanden gerne auch über Google: https://g.page/RechtsanwaltHoffmeyer/review?rc

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 8. November 2020 | 21:58

Sehr geehrter Herr Dr. Hoffmeyer,

Die Rückzahlung ist im Vertrag so festgehalten, dass sie nur zu erfolgen hat wenn die meinerseitige Kündigung nicht auf einem vertragswidrigen Verhalten der Firma beruht.

Mir geht es in der Frage wirklich nur um den Zeitpunkt, ab wann die 24 Monate anzusetzen sind.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. November 2020 | 09:03

Sehr geehrter Fragesteller,

die Frage ist der "erfolgreiche Abschluss". Den sehe ich erst bei der bestandenen Prüfung am 19.06.2019. Allerdings ist der genaue Zeitraum auch weiter oben genannt, bis zum 14.07.2018.
Die Regelung tendiert meines Erachtens zum Datum 19.06.2019, da es auf den Erfolg ankommen dürfte, ist aber nicht ganz klar, deswegen auch unterschiedliche Auffassung. Es gibt hierbei keine klare Richtung, sodass die Klausel meines Erachtens auch aus diesem Grund bereits unwirksam ist, wegen Unklarheit, wie unsere Diskussion bereits zeigt (§ 305c BGB ). Insofern müssten Sie auch nichts zurückzahlen, eben wegen dieser Mehrdeutigkeit.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.

Über eine ggf. positive Bewertung auf dieser Plattform würde ich mich freuen.
Falls vorhanden gerne auch über Google: https://g.page/RechtsanwaltHoffmeyer/review?rc

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

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