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Rückzahlungsanspruch gegen Limited - was tun?

3. Januar 2014 18:14 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jürgen Vasel

Zusammenfassung

Gläubiger einer zahlungsunfähigen GmbH oder Ltd. sollten nicht scheuen, Strafanzeige gegen die vertretungsberechtigten Personen zu stellen. In Betracht kommen vor allem Insolvenzstraftaten nach §§ 283 ff StGB und § 15a InsO.

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich habe gegen eine Limited mit HRB Eintrag in Bremen einen Rückzahlungsanspruch in Höhe eines vierstelligen Betrages. Die Rückzahlung wurde durch einen Mitarbeiter der Limited bestätigt via Email und Fax. Das war Anfang November 2013. Jedoch ging nie eine Zahlung ein.
Mitte November taucht auf der Webseite der Firma ein Schreiben einer Anwaltskanzlei auf, dass es Probleme mit dem polnischen Zoll gebe und dort wohl Konten eingefroren wären, welche die Firma in Polen besitzt.
Ende November wurde gemahnt mit Schreiben an den Anwalt und die Firma.
Keine Reaktion.
Mitte Dezember wurde wiederrum durch Anwalt gemahnt ohne Reaktion.
Ein Schreiben meines Anwaltes an den gegnerischen Kollegen blieb ebenfalls ohne Reaktion.

Ein aktueller Brief und der entsprechende Mahnbescheid konnten nicht zugestellt werden, da die Firma nicht mehr unter der Adresse zu ermitteln ist, obwohl der HRB Eintrag noch besteht. Wenn man dort anruft geht nur ein AB ran, Faxe gehen durch ohne Reaktion.
Jedoch scheint das Ladenlokal leer, wie ich in Erfahrung bringen lassen konnte.

Die Webseite existiert noch und anhand der Bewertungen kann man sehen, dass dort noch aktuell Umsatz getätigt wird.
Die Limited-Adresse in England ist eine Briefkasten-Ltd.

Was raten Sie mir bezüglich der weiteren Vorgehensweise? Ist das eine Sache für die Staatsanwaltschaft? Ich habe keine Chance irgendwelche weiteren Daten zu ermitteln. Mein Anwalt konnte mir auch wenig Hoffnung machen, aber ich hätte gerne noch eine zweite Meinung.
Mir geht es hier mehr ums Prinzip...

Vielen Dank und einen erfolgreichen Start in das Jahr 2014.

MfG
ein Ratsuchender




Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Die Staatsanwaltschaft einzuschalten, halte ich für sinnvoll. Es hängt zwar sehr von den Einzelheiten ab, ob letztlich strafbare Handlungen bewiesen werden können. Ein Anfangsverdacht besteht jedoch.

Im einzelnen:

Eine Forderung nicht zu bezahlen, ist für sich genommen nicht strafbar (Ausnahme: Kindesunterhalt). Es besteht eine Strafbarkeit wegen Betruges, wenn die Firma über ihre Zahlungsfähigkeit und/oder –bereitschaft getäuscht hat. Die behaupteten unerwarteten Probleme mit dem polnischen Zoll würden jedoch gegen einen entsprechenden Täuschungsvorsatz sprechen.

In Betracht kommt auch eine strafbare Insolvenzverschleppung oder eine andere Insolvenzstraftat (nach §§ 283 – 283d StGB). Der director einer Ltd. ist ebenso wie der Geschäftsführer einer GmbH verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft einen Insolvenzantrag zu stellen. Tut er dies nicht, macht er sich strafbar und schadensersatzpflichtig (§ 15a InsO ). Des weiteren sind betrügerischer Bankrott, Gläubiger- und Schuldnerbegünstigung strafbar.

Entsprechende strafrechtliche Ermittlungen wird die Staatsanwaltschaft führen. Über Ihren Anwalt werden Sie Akteneinsicht in Ermittlungsakte erhalten und – je nach Sach- und Rechtslage – Schadensersatzansprüche gegen den director der Ltd. geltend machen können.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Vasel, Rechtsanwalt

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