Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihren Fragen:
Ihre Schwiegereltern stehen in der Beweislast, dass das Geld damals als Darlehen gewährt wurde. Im Übrigen wurde das Geld dann auch auf das Konto Ihrer Noch-Frau überwiesen, sodass selbst im Falle eines Darlehens, die Schuldnerin allein die Tochter ist, und nicht Sie. Ihre Noch-Frau müsste sich dann ggf. im Rahmen der Scheidung mit den Investitionen auseinandersetzen, nicht aber Ihre Noch-Schwiegereltern.
Rechtlich müsste das Darlehen vor Fälligkeit dann noch gekündigt werden (dieses wäre wohl in dem Schreiben zu sehen), sodass ein Verjährung erst in drei Jahren zum Tragen käme.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
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E-Mail:
Vielen Dank für Ihre Antwort! Zur Konkretisierung habe ich folgende Rückfragen:
Wie ich schrieb, sind wir ja bereits geschieden. Wäre es nicht so, wenn es ein Kredit gewesen wäre, dieser uns als Eheleuten gewährt wurde und wir quasi gesamtschuldnerisch haften würden? Und selbst wenn dieser Kredit nur meiner Ehefrau gewährt worden wäre, könnte die diesen ja sicher im Rahmen eines Zugewinnverfahren für sich als "Schulden" vermerken.
Davon abgesehen, wäre es nicht "Beweis" genug für eine Darlehensgewährung, dass es keine richtige Schenkung war und zumindest in informellen Emails das Wort "Kredit" genutzt wurde (quasi als Indiz)?
Vielen Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn die E-Mails an Sie ebenfalls gerichtet waren und diese auch von Kredit sprachen, dann ist dieser Beweis geführt, dass es zu einer Rückzahlung kommen würde.
Es hängt dann noch vom Inhalt ab, ob der Kredit Ihnen beiden gewährt werden sollte, oder lediglich Khrer Frau. Gerne können Sie mir die E-Mails auch einmal kostenfrei zur Prüfung übersenden.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder rechtliche Hilfe brauchen sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber gerne weitere kostenlose Nachfragen beantworte und sich unsere Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder auch erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt