Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Ansprüche auf Darlehensrückzahlung unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren. Diese beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist. Dafür kommt es maßgeblich darauf an, was sie bezüglich der Darlehensrückzahlung vereinbart hatten. Es kommt darauf an, wann das Darlehen (oder bei Ratenzahlung Teile davon) zur Rückzahlung fällig war. Wenn keine Zeit für die Rückzahlung bestimmt war, hängt die Fälligkeit von einer Kündigung des Darlehensnehmers ab. Wenn eine Rückzahlung in festen Raten zu bestimmten Terminen vereinbart war, dann wird jede einzelne Rate fällig. Ob der Rückzahlungsanspruch (ggf. auch teilweise) verjährt ist, lässt sich also ohne Kenntnis des geschlossenen Darlehensvertrags nicht prüfen.
Eine andere Frage ist, ob Ihnen ggf. die Darlehensrückzahlung erlassen wurde. Allerdings sind an einen Schulderlass hohe Anforderungen zu stellen. Es kommt hier auf die Gesamtumstände an, als Ihnen ihre Ex gesagt hat, sie sollten das Geld "stecken lassen". Da diese Aussage im Streit und daher wohl auch im Affekt getätigt wurde, spricht dies gegen einen wirksamen Schulderlass. Es kommt auf die Gesamtumstände und darauf an, ob Sie davon ausgehen konnten, dass Ihre Ex-Freundin bewusst auf die Rückzahlung der 15.000 Euro verzichtet. Da diese Aussage mündlich getroffen wurde käme es weiterhin darauf an, ob das Gericht Ihnen "glaubt" und weiterhin wie es diese Aussage bewertet.
Was Sie in jedem Fall tun können, ist gegenüber Ihrer Ex-Freundin vorsorglich die Einrede der Verjährung zu erheben und eine Kopie des Vertrags zu verlangen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Geitner
Rechtsanwalt
Sprich sollte es zu einer Verhandlung kommen kann es sein das teile der des Kredits noch fällig sind sollte es sich um eine Ratenzahlung handeln?
Sollte ich die Forderungen auf den Sozialen Netzwerken ignorieren und erst tätig werden wenn sie wirklich rechtliche schritte einleitet um mich nicht selbst zu belasten?
Ohne Kenntnis des Darlehensvertrags kann nicht sicher gesagt werden, ob noch unverjährte Ansprüche bestehen. Aber Sie müssen zumindest damit rechnen.
Wenn Ihre Ex-Freundin den Anspruch auf Darlehensrückzahlung gerichtlich geltend macht, dann muss sie zumindest darlegen und beweisen, dass Sie 1. mit ihr einen Darlehensvertrag geschlossen haben und 2. dass sie Ihnen das Darlehen auch gezahlt hat. Soweit dann die Verjährung oder der ggf. Erlass nicht durchgreift besteht ein Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens. Wenn Sie davon ausgehen, dass Ihre Ex-Freundin diese beiden Punkte beweisen kann, dann verschlechtern sie ihre Situation in einem eventuellen Prozess grundsätzlich nicht dadurch, dass sie auf diese Nachrichten reagieren.
Die Frage ist, ob Sie versuchen wollen sich außergerichtlich zu einigen um einen Prozess zu vermeiden. Dazu sollten Sie aber unbedingt in Erfahrung bringen, was genau sie im Darlehensvertrag vereinbart haben.