Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Für die Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens aus selbständiger Tätigkeit ist für jeden Monat der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt.
Es gilt damit das Zuflussprinzip, d.h. es kommt tatsächlich maßgeblich auf die Einnahmen im Bewilligungszeitraum an.
In Ihrem Fall ist es sogar so, dass die Art der Erwerbstätigkeit eine jährliche Berechnung des Einkommens anzeigt, so dass grundsätzlich gem. § 3 Abs.5 ALG II-V auch dasjenige Einkommen ergänzend berücksichtigt werden soll, das in der Saisonzeit oberhalb der Bedarfsgrenze zur Verfügung stand.
Insofern kann ich aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung keinen Fehler darin entdecken, dass die in der Zeit von Oktober bis März erzielten Einnahmen bedarfsmindernd für diesen Zeitraum in Ansatz gebracht wurden.
Sie haben dennoch die Möglichkeit Widerspruch einzulegen und die Angelegenheit durch die zuständige Widerspruchsbehörde überprüfen zu lassen. Die Frist zur Einlegung des Widerspruchs beträgt 1 Monat ab Bekanntgabe.
Hinsichtlich der Rückzahlungsmodalitäten bleibt festzuhalten, dass es hierfür keine gesetzliche Regelung gibt. Hier ist eine individuelle Vereinbarung mit der ARGE erforderlich, welche sich an Ihrem monatlich zur Verfügung stehenden Einkommen bzw. den Arbeitslosengeld II Leistungen orientieren sollte.
Möglich ist auch eine Verrechnung mit den Ihnen zustehenden Leistungen, wobei mit bis zu 30 % der maßgebenden Regelleistung des Hilfebedürftigen aufgerechnet werden kann (§ 43 SGB II
).
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Doreen Bastian
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Bastian
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Hallo Frau Bastian,
vielen Dank für Ihre ausführliche, verständliche und deutliche Antwort. Können Sie mir noch mitteilen, ob im vorliegenden Fall ein Straftatsbestand vorhanden ist und was im strafrechtlichen Sinne schlimmstenfalls auf mich zukommen kann?
MfG
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
in Betracht kommt eine Strafbarkeit wegen Betruges gem. § 263 StGB
. Das Gesetz sieht hierfür eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vor.
Das tatsächliche Strafmaß ist jedoch u.a. auch von der Schadenshöhe abhängig, so dass eine abschließende Beurteilung nicht erfolgen kann. Sollte tatsächlich ein Strafverfahren gegen Sie eingeleitet werden, empfehle ich Ihnen die Hinzuziehung eines Strafverteidigers.
Mit freundlichen Grüßen
Doreen Bastian
Rechtsanwältin