Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Zunächst einmal ist das bei Ihnen vorgenommene Verfahren zur Bewilligung von ALG II als kaum nachvollziehbar zu betrachten, so dass eine abschließende Beurteilung erst nach Akteneinsicht möglich wäre:
Im Rahmen dieser Erstberatung kann aber aufgezeigt werden, dass Überzahlungen von ALG II lediglich unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 bis 4
und § 50 SGB X
zurückverlangt werden können.
§ 45 Abs. 2 SGB X
gewährt Empfängern zu Unrecht erhaltener Sozialleistungen in einem bestimmten Rahmen Vertrauensschutz. Grundsätzlich hätten Sie also insbesondere nach der Rückfrage bei der ARGE auf die Richtigkeit der Zahlungen vertrauen können. Allerdings könnte das Verschweigen der Tätigkeit für das Nachhilfeinstitut als arglistige Täuschung gewertet werden, was die Schaffung jeglichen Vertrauenstatbestandes unmöglich machen würde.
Es sollte also versucht werden, Argumente gegen die Arglist vorzubringen, wobei die Erfolgsaussichten hierfür doch gering sind. Wichtig wären etwa Zeugen dafür, dass Sie Ihre Unterschrift unter den ALG II-Antrag erst viel später abgegeben haben! Dann könnte man sich auf den Standpunkt stellen, dass der Antrag noch nicht vollständig war.
An einem schutzwürdigen Vertrauen fehlt es nämlich v.a. in dem Fall, in dem durch falsche oder fehlende Angaben den Fehler selbst herbeigeführt worden ist.
Eine Rückforderung für die Vergangenheit ist zulässig, außerdem können rechtswidrige begünstigende ALG II-Bescheide zumindest innerhalb von zwei Jahren nach der ersten Bekanntgabe, bei fehlender Schutzbedürftigkeit sogar innerhalb von zehn Jahren geändert werden (vgl. § 45 Abs. 3 SGB X
).
Weiter ist Ihnen und dem Institut dringend zu raten, von nun an mit offenen Karten zu spielen und sämtliche Einnahmen durch die Nachhilfetätigkeit offen zu legen.
Sofern Sie wegen Betruges angezeigt werden, sollten Sie einen Verteidiger mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen. Dieser kann Akteneinsicht nehmen und in Ihrem Sinne tätig werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung zu Ihrem Problem vermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Anhang: Gesetzestexte
§ 45 SGB X
Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstige nicht berufen, soweit
1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580
der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Abs. 2 zurückgenommen werden, wenn
1. die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2. der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend
§ 50 SGB X
Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen
(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.
(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.
(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsaktes erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.
(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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