Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
die ARGE berücksichtigt nur die Einnahmen und Ausgaben während des Bewilligungszeitraums. Daß Sie vor dem Bewilligungszeitraum Verlust gemacht haben, ist für die Bewilligung von Arbeitslosengeld 2 irrelevant.
Wenn Sie im 2. Halbjahr 2017 einen Gewinn von 4.800 € gemacht haben, erscheint die Rückforderung von 3.000 € plausibel.
Sie hätten vor Aufnahme Ihrer selbständigen Tätigkeit einen Antrag auf Arbeitslosengeld 2 und Gewährung eines Zuschusses bzw. Darlehens gem. § 16c SGB II
stellen sollen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
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