Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Gem. §§ 48 Abs.4 Satz 1
, 45 Abs.4 Satz 2 SGB X
muss die Behörde innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen, welche die Rücknahme rechtfertigen, den Bescheid zurücknehmen.
Ihre Angaben sind leider etwas widersprüchlich. Zum einen schreiben Sie, dass es einen Bescheid zur Aufhebung und Rückzahlung noch nicht gab. Zum anderen erwähnen Sie, dass in einem Widerspruchsbescheid die Rechtsmittelbelehrung enthalten ist, welche zutreffend mitteilt, dass eine Klagerhebung innerhalb von 4 Wochen zulässig ist.
Ausgehend davon, dass Sie am 28.08.2007 von der ARGE angehört wurden, gehe ich davon aus, dass die Behörde spätestens zu diesem Zeitpunkt Kenntnis über alle erforderlichen Tatsachen hatte. Der Aufhebungsbescheid hätte somit innerhalb von einem Jahr ergehen müssen. Ist dies nicht der Fall, hätte eine Klage bereits aus diesem Grund hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Für den Fall, dass ein Aufhebungsbescheid bereits innerhalb der Jahresfrist ergangen ist und Sie nunmehr nach langer Zeit den Widerspruchsbescheid erhalten haben (davon gehe ich aufgrund Ihrer Angaben eher aus), gilt Folgendes:
Zeitliche Vorgaben sind grundsätzlich nicht gegeben. Sie hätten jedoch die Möglichkeit gehabt nach 3 Monaten eine sog. Untätigkeitsklage zu erheben, damit die Behörde zeitnah entscheidet. Dass die Behörde länger als 3 Monate für den Widerspruchsbescheid benötigt hat, nimmt ihm jedoch nicht die grundsätzliche Wirksamkeit.
Ob der Widerspruchsbescheid inhaltlich wirksam ist, kann jedoch anhand Ihrer Angaben nicht abschließend beurteilt werden.
Insofern sollten Sie in jedem Fall einen Kollegen vor Ort aufsuchen, welcher die ergangenen Schriftstücke einsieht und die Entscheidung auch inhaltlich überprüfen kann.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Doreen Krüger
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 23.10.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
24.10.2008 | 19:07
Vielen Dank für die Beantwortung. Ich hatte nichts ausgelassen:
Wir haben von der ARGE weder einen Aufhebungsbescheid, noch sonst etwas außer dem Anhörungsschreiben gem. § 24 SBG erhalten, nur die Antwort auf unseren Widerspruch: den Widerspruchsbescheid. Verstehe ich das richtig, dass die ARGE also innerhalb eines Jahres einen Aufhebungsbescheid hätte erlassen oder den Betrag einfordern müssen? Vielen Dank für eine kurze Antwort.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
25.10.2008 | 16:59
Sehr geehrte/r Fragestellerin,
es ist zutreffend, dass die ARGE innerhalb eines Jahres nach der vollständigen Kenntniserlangung einen Aufhebungsbescheid hätte erlassen müssen.
Mit freunlichen Grüßen
Doreen Krüger
Rechtsanwältin