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Rückwirkende Satzung zur Zweitwohnungssteuer

7. Oktober 2019 23:19 |
Preis: 38,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Die Gemeinde Nordwestuckermark hat am 21. Juni 2018 per Satzung die Einführung einer Zweitwohnungssteuer beschlossen, am selben Tag noch eine Änderungssatzung hinterhergeschickt, in der im letzten Absatz vermerkt wird, dass die Änderungssatzung rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft tritt.
Satzung und Änderungssatzung sind hier hinterlegt: https://www.gemeinde-nordwestuckermark.de/rechtsgrundlagen/1/37814/zweitwohungssteuer-der-gemeinde-nordwestuckermark.html
Im Januar 2019 wurden die Erfassungsbögen zur erstmaligen Erfassung der Zweitwohnungen verschickt. Ich habe meinen fristgerecht ausgefüllt und abgeschickt, erhalte nun die Aufforderung, die Zweitwohnungssteuer für die letzten vier Jahre (ab 2016) rückwirkend zu zahlen.
Ist das statthaft? Und was kann man tun, wenn nicht?

8. Oktober 2019 | 07:54

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund der übermittelten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Die Nacherhebung der Zweitwohnsitzsteuer ist - nach den mitgeteilten Informationen - grundsätzlich rechtmäßig. Das rückwirkende Inkrafttreten einer Abgabensatzung ist mit Rücksicht auf das Rechtstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG i. V. m. Art. 28 Abs. 1 GG ) zulässig, wenn Sie kein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend haben, von der Erhebung einer Abgabe verschont zu bleiben (vgl. VG München, Urteil vom 5.2.2009 - 10 K 08.3599 ). Ein schutzwürdiges Vertrauen liegt dann nicht vor, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der rückwirkenden Satzung bereits früheres Satzungsrecht eine entsprechende Abgabe festgesetzt hatte und deshalb einem etwaigen Vertrauen Ihrerseits entgegensteht, eine Steuer nicht zahlen zu müssen, mithin die Schutzwürdigkeit fehlt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.3.2008 - 9 B 30/07 ).

Hier vorliegend gibt es schon seit dem Jahre 2006 eine Satzung zur Erhebung der Zweitwohnsitzsteuer, soweit ich dies erkennen konnte, wurde diese nicht aufgehoben. D.h. Ihrerseits gab es kein schutzwürdiges Vertrauen, von einer solchen Abgabe verschont zu werden.

Die Steuer kann auch für vier Jahre nacherhoben werden, da hier die Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 AO greift.

Leider kann ich Ihnen keine bessere Auskunft erteilen, ob bei Ihnen in materiellrechtlicher Sicht überhaupt die Steuer erhoben werden kann, habe ich nicht geprüft.

Ich hoffe, ich habe Ihre Frage beantwortet, für eventuelle Nachfragen benutzen SIe bitte die kostenlose Nachfrageoption.

Beachten Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt


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