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Rückwirkend in Rente und Arbeitsrecht

| 6. Dezember 2009 20:07 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Notar und Rechtsanwalt Oliver Wöhler

Nach dem Rentenrecht, das in diesem Fall auf mich zutrifft, kann man beantragen,
einige Monate rückwirkend in Altersrente zu gehen. Bis zum Rentenbescheid, der das endgültige Renteneintrittsdatum dann vielleicht rückwirkend festlegt, werde ich weitergearbeitet haben.

Nun meine Frage:
Wenn ich diesen rückwirkenden Renteneintritt in Anspruch nehme, erlischt laut Auskunft des Arbeitgebers auch der Arbeitsvertrag (BAT) rückwirkend und ich müsste die Gehälter zurückzahlen. Kann das stimmen ?

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage.

Die Aussage Ihres AG ist unrichtig. Ich kann ohne weitere Angaben nicht genau ermittteln, welcher Tarifvertrag genau auf Ihr AV anwendbar ist. Wenn früher der BAT Anwendung fand, dürfte dies jetzt der TVÖD sein. Die Regeln zur Gewährung einer Rente sind aber gleich.

§ 33 II TVÖD sieht wie früher der BAT vor, dass nur der Zeitpunkt der Zustellung des Rentenbescheides maßgeblich ist. Allerdings gilt dies nach § 33 II TVÖD nur bei Rente wg. voller oder teilweiser Erwerbsminderung.

Wenn Sie die "normale" Altersrente nach § 236 SGB VI oder die Rente für schwerbehinderte Menschen nach § 236 a SGB VI beziehen, regelt § 33 IV TVÖD, dass es auf ein Gutachten eines Amtsarztes ankommt und das der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Gutachtens maßgeblich ist. Das sind die Fälle, in denen der AN aus Gesundheitsgründen nicht mehr seiner Tätigkeit nachkommen kann.

Haben Sie das gesetzliche Alter für eine abschlagsfreie Rente noch nicht erreicht, denn endet nach dem TVÖD das Arbeitsverhältnis gar nicht. Selbst wenn das Arbeitsverhältnis rückwirkend enden würde, wären Sie nicht verpflichtet den Lohn zurückzuzahlen, denn Sie haben gearbeitet und damit nach den Grundsätzen des "faktischen Arbeitsverhältnisses" einen Lohnanspruch erworben.

Es kommt also im Ergebnis zunächst darauf an, warum Sie genau Rente rückwirkend beziehen. Weiter wäre von Bedeutung ob Sie direkt im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, oder ob der Arbeitsvertrag nur teilweise auf den BAT verweist und ob er ansonsten Regeln zum Renteneintritt enthält.

Im Ergebnis sehe ich aber kein Risiko für Sie den Lohn erstatten zu müssen.


Bewertung des Fragestellers 8. Dezember 2009 | 18:51

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