Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Die Aussage Ihres AG ist unrichtig. Ich kann ohne weitere Angaben nicht genau ermittteln, welcher Tarifvertrag genau auf Ihr AV anwendbar ist. Wenn früher der BAT Anwendung fand, dürfte dies jetzt der TVÖD sein. Die Regeln zur Gewährung einer Rente sind aber gleich.
§ 33 II TVÖD sieht wie früher der BAT vor, dass nur der Zeitpunkt der Zustellung des Rentenbescheides maßgeblich ist. Allerdings gilt dies nach § 33 II TVÖD nur bei Rente wg. voller oder teilweiser Erwerbsminderung.
Wenn Sie die "normale" Altersrente nach § 236 SGB VI oder die Rente für schwerbehinderte Menschen nach § 236 a SGB VI
beziehen, regelt § 33 IV TVÖD, dass es auf ein Gutachten eines Amtsarztes ankommt und das der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Gutachtens maßgeblich ist. Das sind die Fälle, in denen der AN aus Gesundheitsgründen nicht mehr seiner Tätigkeit nachkommen kann.
Haben Sie das gesetzliche Alter für eine abschlagsfreie Rente noch nicht erreicht, denn endet nach dem TVÖD das Arbeitsverhältnis gar nicht. Selbst wenn das Arbeitsverhältnis rückwirkend enden würde, wären Sie nicht verpflichtet den Lohn zurückzuzahlen, denn Sie haben gearbeitet und damit nach den Grundsätzen des "faktischen Arbeitsverhältnisses" einen Lohnanspruch erworben.
Es kommt also im Ergebnis zunächst darauf an, warum Sie genau Rente rückwirkend beziehen. Weiter wäre von Bedeutung ob Sie direkt im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, oder ob der Arbeitsvertrag nur teilweise auf den BAT verweist und ob er ansonsten Regeln zum Renteneintritt enthält.
Im Ergebnis sehe ich aber kein Risiko für Sie den Lohn erstatten zu müssen.
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