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Rücktrittsrecht des Verkäufers (Optiker)

29. April 2021 08:10 |
Preis: 40,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Rücktritt vom Kaufvertrag durch den Verkäufer

Guten Tag,
ich habe eine Brille bei meinem Optiker bestellt. Die Gläser sind nicht unkompliziert, dieser Optiker hat aber bereits meine letzte Brille mit nahezu identischen Gläsern für mich gemacht. Bei der neuen Brille (Sonnenbrille) gibt es nun Probleme, auch nach dem dritten Versuch kann ich damit leider nicht sehen. Man versichert mir immer wieder dass die Werte der neuen Sonnenbrille exakt dieselben seien wie in meiner normalen Brille. Einziger Unterschied, ich kann damit weder vergleichbar gut sehen und noch lesen. Der Verkäufer schlägt nun vor den Auftrag zu stornieren. Ich möchte das jedoch nicht denn ich habe eine Brille bestellt und möchte diese auch mit der entsprechenden Funktion haben. Was kann ich tun und wie sieht die rechtliche Situation hier aus?

29. April 2021 | 09:31

Antwort

von


(331)
Hopfengartenweg 6
90451 Nürnberg
Tel: 091138433062
Web: https://www.frischhut-recht.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Im Gegensatz zu Ihnen als Käufer, der bei gescheiterter Nacherfüllung grundsätzlich vom Vertrag zurücktreten kann, gilt dies für den Verkäufer nicht. Soweit Sie einer einvernehmlichen Rückabwicklung des Vertrages daher nicht zustimmen, haben Sie weiterhin einen, nötigenfalls gerichtlich durchsetzbaren, Anspruch auf Erfüllung des Vertrages, mithin einen Anspruch auf Lieferung einer vertragsgemäßen und auch ansonsten sachmangelfreien Sonnenbrille gegen Ihren Optiker.

Soweit dies seitens Ihres Vertragspartners abgelehnt wird, rate ich Ihnen an, Ihren Erfüllungsanspruch anwaltlich weiterverfolgen und nötigenfalls gerichtlich durchsetzen zu lassen. Im Hinblick auf die Ihnen hierbei entstehenden Anwaltskosten haben Sie zudem einen Erstattungsanspruch gegen Ihren Optiker.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie in dieser Angelegenheit weiterführende anwaltliche Unterstützung benötigen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung, da meine Kanzlei gerade auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden. Soweit Sie rechtschutzversichert sein sollten, kann zudem auch eine kostenfreie Deckungsanfrage für Sie gestellt werden.

Ich hoffe ansonsten, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen




Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Miet- und Wohnungseigentumsrecht


Rechtsanwalt Mikio Frischhut

ANTWORT VON

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90451 Nürnberg
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