Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider muss ich Ihnen hier mitteilen, dass gem. § 312b III Nr. 6 BGB
die Vorschriften über Fernabsatzvertäge auf Flugbuchungen keine Anwandung finden.
§ 312b Fernabsatzverträge
...
(3) Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge
...
6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen,
...
Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht daher leider nicht.
Sie haben hier nur die Möglichkeit, den Flug zu stornieren, sofern dies zeitlich noch möglich ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Andre Stämmler, Rechtsanwalt
Der Anbieter - so hat sich nun herausgestellt - ist im Internet sehr in der Kritik.
Ich werde nun stornieren und dabei wohl die 100 Stornierungskosten zahlen müssen, da Flugpreis über 100.
Fraglich, ob dass noch iRd AGB eine zumutbare Summe ist. Anstonsten widersprechen eine absolute Nicht-Erreichbarkeit über Email und Telefon bei einem Internetanbieter meiner Auffassung von Treu und Glauben.
Herzlichen Dank für Ihre Antwort - vermutlich werden Sie nichts ergänzen können bzgl. der Stornokosten.
Hochachtungsvoll,
Vielen Dank für Nachfrage,
die Stornogebühren dürfen an sich nicht pauschalsiert werden im Sinne von "eine Mindestpauschale von...".
Vielmehr sind diese abhängig vom Flugpreis und der verbleibenden Anzahl der Tage bis zum Flug.
Hier können durchaus auch Gebühren von mehr als 50% gerechtfertigt sein.
Ob letztlich die streitgegenständliche Stornogebühr gerecchtfertigt ist, kann hier leider nicht abschließend beurteilt werden. Ggf. sollten Sie als Student die Studentenberatung Ihrer Universotät in Anspruch nehmen. Hier entstehe bei einem ersten Gespräch oftmals keine Kosten, was aber vorher abgeklärt werden sollte.
Ob ein Verstoß gegen Treu und Glauben vorliegt, kann ebenfalls nicht abschließend beurteilt werden. Hierfür wäre eine detailierte Kenntnis aller Umstände notwendig.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen dennoch helfen.
Mit freundlichen Grüßen
André Stämmler