Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Anfrage, diese beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Durch die von Ihnen abgegebene Unterlassungserklärung sind Sie Ihrem Gegner im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses verpflichtet, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen.
Die Unterlassungserklärung kann unter bestimmten Voraussetzungen sowohl angepasst als auch aufgelöst werden. Ein Grund hierfür wäre eine Gesetzesänderung oder eine zweifelsfrei andere Beurteilung der Rechtslage durch die höchstrichterliche Rechtsprechung.
Die Anpassung einer Unterlassungserklärung im Wege der sog. Störung der Geschäftsgrundlage an die geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung knüpft eben diese an strenge Voraussetzungen.
Hierfür wäre es unter anderem nötig, dass das Ihnen untersagte Verhalten nunmehr eindeutig (!) wettbewerbsgemäß ist. Eine lediglich mögliche Wettbewerbsmäßigkeit dieses Verhaltens ist hierfür nicht ausreichend.
Ebenfalls nicht für ausreichend hält die Rechtsprechung, dass sich der Unterwerfende zwischenzeitlich auf Grund besserer Rechtskenntnisse nicht mehr länger an der Unterlassungserklärung festhalten lassen möchte.
Unabhängig davon, kann auf Grund fehlender Kenntnis der von Ihnen abgegebenen Unterlassungserklärung, nicht abschließend beurteilt werden, ob vorliegend überhaupt ein einschlägiger Fall für die Anpassung des Vertrages gegeben ist.
So die Voraussetzungen für eine Anpassung der Unterlassungserklärung vorliegen, können Sie Ihrem Gegner unter Verweis auf die geänderte Rechtsprechung (schriftlich) mitteilen, dass Sie eine Abänderung der Unterlassungserklärung wünschen und Sie entsprechend geänderte Unterlassungserklärung beifügen. Aus diesem Schreiben muss klar hervorgehen, dass Sie sich nicht mehr weiter an die ursprüngliche Unterlassungserklärung gebunden fühlen.
Der guten Ordnung halber erlaube ich mir diesbezüglich den Hinweis darauf, dass Sie sich erheblicher Prozesskostenrisiken aussetzen, so die Voraussetzungen für eine Anpassung der Unterlassungserklärung (siehe oben) nicht gegeben sind.
Ich empfehle Ihnen, zunächst mit Ihrem Gegner in Kontakt zu treten und mit diesen unter Verweis auf die geänderte Rechtslage eine Anpassung der Unterlassungserklärung zu diskutieren. Denn eine solche einvernehmliche Lösung erscheint vorliegend mit dem geringsten Risiko für Sie behaftet.
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
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