Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Grundsätzlich besteht auch bei einem Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung ein gesetzliches Rücktrittsrecht (§ 437 Nr. 2 BGB
) – eine vertragliche Vereinbarung ist insofern nicht notwendig. Dieses kann aber nur dann durchgreifen, wenn ein Sach- oder Rechtsmangel vorliegt. Ein solcher Mangel könnte in den zu bezahlenden Sonderrücklagen liegen.
Nach § 442 S. 1 BGB
sind aber sämtliche Gewährleistungsrechte, also auch der Rücktritt, ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel bei Vertragsschluss kennt. Wie Sie durch die Maklerin als Zeugin beweisen können, wurden die Sonderrücklagen detailliert besprochen. Die Pflicht zur Zahlung kommt für den Käufer deshalb nicht überraschend, schon gar nicht haben Sie hier etwas arglistig verschwiegen.
Natürlich können Sie „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ die Sonderrücklagen übernehmen. Auch würde diese Art der „Mangelbeseitigung“ ein Rücktrittsrecht vereiteln. Ob Sie dies tun sollten, kann im Rahmen dieser Erstberatung nicht abschließend beurteilt werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung zu Ihrem Problem geben.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 22.08.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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