Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wie Ihnen sicherlich bekannt ist, bedürfen Verträge über den Erwerb von Immobilien der notariellen Form, § 311b I BGB
. Ein ohne diese Form geschlossener Immobilienkaufvertrag ist unwirskam.
Zwar können sich auch aus so genannten Vorverträgen durchaus rechtliche Verpflichtungen ergeben, etwa wenn Vertragsstrafeklauseln oder Schadensersatzklauseln für den Fall, dass es grundlos nicht zu einem Vertragsabschluß kommt, enthalten sind.
Solche Klauseln enthält Ihr Vorvertrag aber offenbar nicht, so dass es sich eigentlich um nicht mehr als eine "Reservierung" handelt, von der Sie ohne weiteres Abstand nehmen können.
Sie sollten also- aus Beweiszwecken schriftlich- dem Makler und auch dem Verkäufer mitteilen, dass Sie von Ihrer Kaufabsicht Abstand nehmen und sich daher an den Vorvertrag nicht länger gebunden fühlen.
Damit sollte die Angelegenheit für Sie erledigt sein. Sofern Sie eine abschliessende Beurteilung wünschen, müssten sie mir den Vorvertrag gesondert zur Prüfung vorlegen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sascha Steidel, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht
Guten Morgen,
Ich habe nochmal nachgesehen, der Vorvertrag nennt sich: Vereinbaung" und im Zusatz "Kaufzusage für die unten aufgeführte Eigentumswohnung".
Der Notartermin wird darin vereinbart und die zu zahlende Maklercourtage (sie ist fällig und verdient mit der Beurkundung des Kaufvertrages), kein Wort von Schadensersatz. Aber halt das Wort "Kaufzusage"
Trifft dann Ihre vorangegangene Ausführung trotzdem zu oder ist das bindender als ein Vorvertrag?
Vielen Dank!
Die Ausführungen treffen auf diese "Kaufzusage" zu. Die Vereinbarung ist nicht bindend.