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Rücktritt vom Vorvertrag Immobilienkauf

| 26. Juli 2012 11:32 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


08:33

Zusammenfassung

Kann ich von dem Vorvertrag für den Kauf einer Eigentumswohnung zurücktreten?

Ja, Sie können von dem Vorvertrag zurücktreten, da dieser keine Vertragsstrafeklauseln oder Schadensersatzklauseln enthält und daher eher als eine "Reservierung" zu betrachten ist. Sie sollten Ihre Entscheidung schriftlich dem Makler und dem Verkäufer mitteilen. Es sollten keine weiteren Konsequenzen für Sie entstehen, es sei denn, es gibt im Vorvertrag noch unbekannte Klauseln.

Guten Tag,
wir haben vor einer Woche mit dem vom Verkäufer eingeschalteten Makler einen Vorvertrag über den Kauf einer Eigentumswohnung geschlossen. Obwohl wir sonst nicht überstürzt handeln, haben wir uns in dem Fall die Sache nicht wirklich überlegt. Im Nachhinein passt die Wohnung doch nicht zu uns - auch in Hinsicht aufs älter werden - wir sind 48 und 56 Jahre.
Im Vorvertrag gibt es keine Rücktrittsklausel oder Hinweise auf Schadensersatzforderungen. Es wird der Preis, die Maklergebühr und der Notartermin (in ca. 7 Wochen) aufgeführt.
Meine Frage: Können wir von dem Vorvertrag zurücktreten? Mit welchen Konsequenzen und in welcher Form (per Einschreiben)? Ach ja, der Makler ist jetzt für 4 Wochen in Urlaub. Vielen Dank für Ihre baldige Rückantwort.

26. Juli 2012 | 12:40

Antwort

von


(775)
Wrangelstrasse 16
24105 Kiel
Tel: 0431-895990
Web: https://www.kanzlei-steidel.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Wie Ihnen sicherlich bekannt ist, bedürfen Verträge über den Erwerb von Immobilien der notariellen Form, § 311b I BGB . Ein ohne diese Form geschlossener Immobilienkaufvertrag ist unwirskam.

Zwar können sich auch aus so genannten Vorverträgen durchaus rechtliche Verpflichtungen ergeben, etwa wenn Vertragsstrafeklauseln oder Schadensersatzklauseln für den Fall, dass es grundlos nicht zu einem Vertragsabschluß kommt, enthalten sind.

Solche Klauseln enthält Ihr Vorvertrag aber offenbar nicht, so dass es sich eigentlich um nicht mehr als eine "Reservierung" handelt, von der Sie ohne weiteres Abstand nehmen können.

Sie sollten also- aus Beweiszwecken schriftlich- dem Makler und auch dem Verkäufer mitteilen, dass Sie von Ihrer Kaufabsicht Abstand nehmen und sich daher an den Vorvertrag nicht länger gebunden fühlen.

Damit sollte die Angelegenheit für Sie erledigt sein. Sofern Sie eine abschliessende Beurteilung wünschen, müssten sie mir den Vorvertrag gesondert zur Prüfung vorlegen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Sascha Steidel, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 27. Juli 2012 | 06:01

Guten Morgen,

Ich habe nochmal nachgesehen, der Vorvertrag nennt sich: Vereinbaung" und im Zusatz "Kaufzusage für die unten aufgeführte Eigentumswohnung".

Der Notartermin wird darin vereinbart und die zu zahlende Maklercourtage (sie ist fällig und verdient mit der Beurkundung des Kaufvertrages), kein Wort von Schadensersatz. Aber halt das Wort "Kaufzusage"

Trifft dann Ihre vorangegangene Ausführung trotzdem zu oder ist das bindender als ein Vorvertrag?

Vielen Dank!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. Juli 2012 | 08:33

Die Ausführungen treffen auf diese "Kaufzusage" zu. Die Vereinbarung ist nicht bindend.

Bewertung des Fragestellers 27. Juli 2012 | 09:26

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Vielen Dank für Ihre präzise Anwort und auch für die Schnelligkeit der Beantwortung.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 27. Juli 2012
5/5,0

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