Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Grundsätzlich ist man an Verträge, die man einmal abgeschlossen hat, gebunden, und die Gegenseite hat Anspruch auf die Leistung, die man im Vertrag versprochen hat. Diese Bindung entfällt bei Ihrer Mutter nur dann, wenn es sich bei dem Vertrag, den sie geschlossen hat, um ein sogenanntes "Haustürgeschäft" handelte. Gemäß § 312 Abs. 1 BGB
hätte ihr dann ein zweiwöchiges Widerrufsrecht zugestanden.
Nach § 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB
liegt ein Haustürgeschäft dann vor, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrags durch mündliche Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung bestimmt worden ist. Da es sich bei dem Vertrag mit dem Eheinstitut um einen entgeltlichen Vertrag handelte, den Ihre Mutter (als Verbraucherin) mit dem Institut (einem Gewerbetreibenden) in ihrer Privatwohnung abgeschlossen hat, könnte es sich in der Tat um ein widerrufliches Haustürgeschäft gehandelt haben. Jedoch schließt § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB
die Widerrufsmöglichkeit aus, wenn die Vertragsverhandlungen auf vorheriger Bestellung durch den Verbraucher erfolgt sind. Sofern Ihre Mutter den Vertreter des Eheinstituts also zwecks Durchführung der Vertragsverhandlungen zu sich eingeladen hatte und der Vertragsabschluss in diesem Rahmen erfolgte, befand sie sich nicht in der besonderen "Zwangssituation" eines Haustürgeschäfts und kann in diesem Fall kein Widerrufsrecht geltend machen. Es kommt also darauf an, ob die Vertragsverhandlungen und der Vertragsschluss aufgrund einer vorherigen, von Ihrer Mutter veranlassten Terminabsprache erfolgten oder ob das Eheinstitut von sich aus Ihre Mutter angesprochen und die Vertragsverhandlungen veranlasst hat. Nur im letzteren Fall stand Ihrer Mutter das zweiwöchige Widerrufsrecht zu, und sie konnte den Vertrag widerrufen, ohne Forderungen des Eheinstituts ausgesetzt zu sein. Sie können hierzu gern im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion Details schildern.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
Hallo
Der Vertrag wurde in der Wohnung meiner Mutter gemacht, da sie kein Auto hat. Es ist also kein Haustürengeschäft. Mit der Nichtigkeit des Vertrages bezog ich mich auf diese Auskunft unter
http://www.kwoche.at/index.php?cat=etacarinae&file=EEEpAyEEkVbfgjzGpV.php®ion=ktnV.php®ion=ktn
wo unter Verträgen mit Partneragenturen steht, man hätte ein Sonderkündigungsrecht Wörtlich: • Partnervermittlung: Rücktritt ist binnen einer Woche möglich, wenn der Vertrag außerhalb der Agentur erfolgte. Wer den Vertrag angebahnt hat, spielt keine Rolle.
Evtl schauen Sie sich die Seite mal an.
Aber selbst wenn eine Gebühr fällig ist, kann diese doch keine 60 % betragen ?!?!
Für eine Antwort wäre ich dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Die Internetseite, auf die Sie verweisen, beinhaltet Ausführungen zur Rechtslage in Österreich. Die Rechtslage in Deutschland ist eine andere, nach deutschem Recht gibt es kein Sonderkündigungsrecht für Verträge mit Eheinstituten.
Wenn Sie sagen, dass der Vertrag mit Ihrer Mutter deshalb in ihrer Wohnung geschlossen wurde, weil sie kein Auto hat, dann klingt dies so, als habe sie den/die Vertreter des Eheinstituts zwecks Vertragsverhandlungen und Vertragsschluss zu sich bestellt. Damit greift § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB
, wonach ihr kein Widerrufsrecht zusteht. Das Eheinstitut kann sie daher am Vertrag festhalten. Dass es bereit ist, auf 40 Prozent der Gebühr zu verzichten, ist grundsätzlich also sogar als Entgegenkommen des Instituts zu betrachten.
Ich bedauere, Ihnen keine günstigere Auskunft geben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)