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Diese Antwort ist vom 17.01.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Frage und das damit etngegengebrachte Vertrauen.
Unter Zugrundelegung Ihrer Angaben können Sie die Reservierung jederzeit aufheben und brauchen dabei keine Angst zu haben, Zahlungen irgendeiner Art leisten zu müssen. Voraussetzung dafür ist, dass, wie Sie schreiben, nur eine unverbindliche Reservierung vorliegt. Diese stellt kein Vertragsverhältnis dar, sondern lässt Ihnen vielmehr die Möglichkeit, ein solches Vertragsverhältnis zu schließen oder nicht. Es handelt sich hier somit nur um eine aufschiebende Bedingung zur Abgabe eines Vertragsangebots. Einen Vertrag haben Sie aber noch nicht abgeschlossen.
Daraus ergibt sich auch, dass eine Maklerprovision nicht entstanden ist.
Ich hoffe, Ihnen hilfreich geantwortet zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
www.stracke-und-collegen.com
Rückfrage vom Fragesteller
17.01.2008 | 10:35
Sehr geehrter Herr Joachim,
vielen Dank für die rasche Antwort, jetzt bin ich schon erleichtert. Nur zur Sicherheit noch eine Nachfrage: Selbst wenn mir der Mietvertrag mit Unterschrift des Vermieters schon vorliegen und ich erst dann absagen würde - müsste ich dann auch nichts zahlen? Bzgl. der Provision steht in dem mir vorliegenden Exposé wörtlich: "Verdient und fällig nach Unterzeichnung des Mietvertrages und Rechnungsstellung innerhalb von 14 Tagen".
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
17.01.2008 | 10:40
Sehr geehrte Fragestellerin,
richtig, erst mit Ihrer Unterschrift, als Zeichen des Einverständnisses, kommt der Vertrag zustande. Die alleinige Unterschrift des Vermieters reicht nicht aus. Mit der Unterzeichnung hinsichtlich der Maklerprovision ist selbstverständlich die beiderseitige Unterzeichnung gemeint.
Sie sollten beiden Parteien, wenn Sie den Mietvertrag nicht schließen wollen, alsbald Ihre Abstandnahme von einem Vertragschluss erklären.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
www.stracke-und-collegen.com