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Sehr geehrter Ratsuchender,
was Sie mit einvernehmlichem Rücktritt umschreiben ist in rechtlicher Hinsicht ein Aufhebungsvertrag, also eine einvernehmliche Vereinbarung zur (vorzeitigen) Aufhebung des bestehenden Mietvertrages.
Eine anderweitige Möglichkeit besteht eigentlich nur in einer ordentlichen Kündigung des Mieters. Sind Sie selber an einem schnellen Auszug interessiert, so können Sie ihm ja zugestehen, nicht auf die gesetzliche Kündigungsfrist zu bestehen, sondern ihn vorzeitig zu entlassen.
Risiken bestehen für Sie eigentlich keine. Denn da der Mieter einen gültigen und von ihm zu erfüllenden Mietvertrag hat, brauchen Sie sich auf keinerlei Forderungen einzulassen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
07.12.2004 | 17:28
Ich danke ihnen für ihre rasche antwort, jedoch habe ich noch eine nachfrage.
Angenommen man lässt sich auf den Aufhebungsvertrag ein, wie ist es dann mit Kosten die der Mieter villeicht im nachhinen noch geltend machen will. (weil er ja behauptet die Wohnung sei nicht bezugsfertig)
Und wie sieht es rechtlich aus wenn er schäden an der Wohnung in der zeit in der er Zugang hatte verursacht hat?
MfG
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
07.12.2004 | 17:39
Sehr geehrter Ratsuchender,
der Mieter hat ein Recht darauf, daß ihm die Wohnung im vertragsgemäßen Zustand übergeben und in diesem gehalten wird. Meint er nun, das sei nicht der Fall, so wäre er am Zug und müsste z.B. den Vertrag anfechten, Schadensersatz geltend machen etc. Verhindern können Sie dies letztendlich nicht. Er müsste dann vortragen und ggf. beweisen, daß die Wohnung nicht im vertragsgemäßen Zustand war.
Tricksen Sie ihn aus und formulieren Sie im Aufhebeungsvertrag bsp. "... die am ... im ordnungsgemäßen Zustand übernommene Wohnung...". Lässt er sich drauf ein, schneidet er sich selbst im Nachhinein seine Rügen ab.
Für Schäden, die der Mieter verursacht, ist er Ihnen selbstverständlich schadensersatzpflichtig.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt