Sehr geehrter Fragesteller,
es kommt darauf an, ob ein fester Liefertermin vereinbart worden war. Wenn dies der Fall ist, könnten Sie bei Nichterfüllung, wie jetzt, vom Kaufvertrag zurücktreten.
Wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, und davon gehe ich bei den Allgeinen Geschäftsbedingungen aus, müssten Sie eine Nachfrist zur Lieferung setzen. Diese sollte ungefähr drei Wochen betragen. Innerhalb dieser drei Wochen sollte sich die Möbelfirma innerhalb err ersten Woche dazu äußern, ob diese Frist eingehalten wird. Falls dem nicht so sein sollte, könnten Sie nach Ablauf der Frist ebenfalls vom Kaufvertrag zurücktreten. Ein weiteres Zuwarten, ist hierbei nicht zuzumuten.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir für Sie eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Sehr geehrter Herr Hoffmeyer,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich denke aber, dass ich mich nicht ganz klar ausdrückt habe. Ich wollte fragen, ob meine Mutter das Recht hat aufgrund höherer Gewalt, wie der Coronapandemie, vom Kaufvertrag zurückzutreten, obwohl die Küche geliefert werden könnte.
Der Liefertermin wäre Anfang Juli. Allerdings haben Handwerker, welche die Vorarbeit leisten sollten, wie Maler, Fliesenleger, Fensterbauer und Elektriker ihr angekündigt, dass sich die Ausführung ihrer Arbeiten möglicherweise verschieben könnte durch die aktuelle Notsituation. Den Küchenbauer interessiert dies aber leider wenig. Er besteht drauf die Küche zu liefern, der Kaufvertrag wurde letzen Samstag unterschrieben und es wäre nun die Aufgabe meiner Eltern sich um das restliche zu kümmern. Es hat noch keine Anzahlung stattgefunden, es wurde noch kein Aufmaß genommen und die Küche wurde auch noch nicht vom Küchenbauer beim Produzent bestellt.
Jetzt sind aber meine Eltern sehr besorgt, da grundsätzlich vom Bund empfohlen wird, auf ältere Menschen Acht zu geben und sie so wenig in Gefahr zu bringen wie nur möglich. Gerne würden sie vom Kaufvertrag zurücktreten, da sie nur so eine Chance sehen, so wenig wie möglich mit Handwerkern in Kontakt zu treten.
Daher nochmals die Frage. Haben meine Eltern rechtlich gesehen eine Chance vom Kaufvertrag zurückzutregen, aufgrund von höheren Gewalten, wie einer Pandemie, staltich ausgerufenen Notständen oder Ausgangsperren?
Ganz herzlichen Dank und beste Grüsse
Sehr geehrter Fragesteller,
entschuldigen Sie das Missverständnis. Ich gehe davon aus, dass der Küchenkaufvertrag unabhängig von der Montage beauftragt worden ist. In diesem Fall könnten sie leider nicht vom Küchenkaufvertrag zurücktreten, weil der Aufbau erstens bereits nicht sicher verschoben wird und zum anderen das Risiko nicht beim Verkäufer liegt, wenn es zwei verschiedene Vertragspartner sind.
Wenn allerdings unter Zeugen besprochen worden war, dass auch der Liefertermin verschoben werden könnte, so müsste sich der Verkäufer auch da halten. Sollte er so dann weiterhin auf den Liefertermin bestehen, obwohl es anders abgesprochen wurde, könnten Sie dann vom Kaufvertrag auch zurücktreten. Die Beweislast liegt allerdings bei Ihren Eltern.
Wenn sie ohne rechtlichen Grund vom Kaufvertrag zurücktreten, stünde dem Unternehmer grundsätzlich circa 5 % der Auftragssumme als Schadensersatz zu, es sei denn, dass er einen höheren Gewinn belegen könnte. Das wäre in ihrem Fall das Risiko, würden sie ohne rechtlichen Grund zurücktreten. In 90 % der Fälle bleibt es allerdings bei den 5 %.
Die Corona Pandemie ist derzeit noch kein Grund, Küchenwerksarbeiten verschieben zu können.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder rechtliche Hilfe brauchen sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber gerne weitere kostenlose Nachfragen beantworte und unsere Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder auch erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt