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Rücktritt vom Kita-Vertrag

2. Juli 2019 14:21 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Gibt es ein 14-tägiges Rücktrittsrecht bei Kita-Verträgen?

Es gibt kein allgemeines 14-tägiges Rücktrittsrecht bei Kita-Verträgen. Stattdessen gilt die im Betreuungsvertrag festgelegte Kündigungsfrist, die laut Gesetz maximal einen Monat zum Monatsende betragen darf.

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe für meine Tochter mit Wirkung vom 1.7.2019 einen Kitavertrag unterschrieben. Wir sind nun schon den zweiten Tag in der Eingewöhnungsphase.
Leider ist die Umgebung dort nicht so herzlich und warm, wie erhofft und zeitgleich hat unsere Wunschkita uns einen Platz ab 5.8.2019 angeboten.
In meinem Vertrag steht, dass ich den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zu jedem Monatsende kündigen darf. Das wäre allerdings Ende Juli, so dass wir erst im September in der Wunschkita anfangen könnten, und so lange warten sie nicht.
Die Kitaleitung der Wunschkita meinte, dass ich ein 14-tägiges Rücktrittsrecht vom Vertrag habe und diesen daher problemlos kündigen kann. Stimmt das? In meinem Kitavertrag ist nichts derartiges schriftlich geregelt.
Herzlichen Dank für Ihre Antwort!

2. Juli 2019 | 15:48

Antwort

von


(2736)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Es gibt leider kein allgemeines 14-tägiges Rücktrittsrecht. Vielmehr gilt die im Betreuungsvertrag festgelegte Kündigungsfrist, wobei das Gesetz eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende für zulässig erachtet (§ 16 Absatz 1 Nr.4 Kindertagesförderungsgesetz). Ist in dem Vertrag keine anderweitige Kündigungsmöglichkeit gegeben, werden Sie nur im Einvernehmen mit dem Träger vorher aus dem Vertrag kommen (evt. gibt es ja Nachrücker, auch eine entsprechende Absprache zwischen alter und neuer KiTa kann in der Praxis erfolgsversprechend sein).

Sie können theoretisch auch mit der Argumentation des AG Bonn (28.07.2015 - 114 C 151/15 ) eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund wegen der gescheiterten Eingewöhnung versuchen, unter Berufung auf das Kindeswohl. Ob dies im Streitfalle einer gerichtlichen Überprüfung standhalten wird, ist aber zweifelhaft. Denn der Bundesgerichtshofs hält es grundsätzlich nicht für geboten, dass den Eltern für die Dauer der anfänglichen Eingewöhnungsphase – im Sinne einer "Probezeit" – ein fristloses Lösungsrecht eingeräumt wird (Urteil vom 18.02.2016 – III ZR 126/15 ).


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

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