Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es gibt leider kein allgemeines 14-tägiges Rücktrittsrecht. Vielmehr gilt die im Betreuungsvertrag festgelegte Kündigungsfrist, wobei das Gesetz eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende für zulässig erachtet (§ 16 Absatz 1 Nr.4 Kindertagesförderungsgesetz). Ist in dem Vertrag keine anderweitige Kündigungsmöglichkeit gegeben, werden Sie nur im Einvernehmen mit dem Träger vorher aus dem Vertrag kommen (evt. gibt es ja Nachrücker, auch eine entsprechende Absprache zwischen alter und neuer KiTa kann in der Praxis erfolgsversprechend sein).
Sie können theoretisch auch mit der Argumentation des AG Bonn (28.07.2015 - 114 C 151/15
) eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund wegen der gescheiterten Eingewöhnung versuchen, unter Berufung auf das Kindeswohl. Ob dies im Streitfalle einer gerichtlichen Überprüfung standhalten wird, ist aber zweifelhaft. Denn der Bundesgerichtshofs hält es grundsätzlich nicht für geboten, dass den Eltern für die Dauer der anfänglichen Eingewöhnungsphase – im Sinne einer "Probezeit" – ein fristloses Lösungsrecht eingeräumt wird (Urteil vom 18.02.2016 – III ZR 126/15
).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Jan Wilking