Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworten.
Da dem Kauf möglicherweise Allgemeine Geschäftsbedingungen des Möbelhauses zugrunde lagen, kann hier eine abschließende Bewertung nicht vorgenommen werden.
Gemäß § 440 BGB
gilt die Nachbesserung nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen.
Sie schreiben selber, das Möbelhaus habe sich bereit erklärt, die Garnitur auf deren Kosten bei Ihnen abzuholen und dem hersteller zur Prüfung und Nachbesserung zu übersenden.
Da der zweite Nachbesserungsversuch noch nicht abgeschlossen ist, müssen Sie dem Möbelhaus dieses Vorgehen noch ermöglichen. Die Mängel an den anderen Teilen sind ja quasi während der zweiten Nachbesserung aufgetreten.
Sie können derzeit noch nicht vom Vertrag zurücktreten, da die Nachbesserung ja noch nicht endgültig fehlgeschlagen ist. Daher sollten Sie dem Vorschlag des Möbelhauses zustimmen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
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Vielen Dank für die Antwort.
Sie haben mir viele unnötige Kosten erspart.
Muss das Möbelhaus auch für den Rücktransport zu meiner Wohnung des nachgebesserten Sofas aufkommen? In dem Schreiben steht nur, dass das Sofa kostenlos abgeholt wird.
Falls das Sofa nach der 2. Nachbesserung wieder kaputt geht, könnte ich dann vom Kaufvertrag zurücktreten?
Mit freundlichen Grüßen
Guten Abend,
ich war eine Woche in Urlaub und konnte daher Ihre Nachfrage nicht zeitnaher beantworten.
Die Transportkosten umfassen den Hin- und Rücktransport.
Wenn auch diese Nachbesserung fehlschlägt, können Sie zurücktreten.
Mit freundlichen Grüßen