Sehr geehrte(r) Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Nun zu der/den von Ihnen gestellten Frage(n), die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Ich gehe davon aus, dass es sich bei dem von Ihnen erworbenen Fernseher um ein neuwertiges Gerät gehandelt hat und Sie dieses Gerät als Verbraucher erworben haben.
Regelungen zu dem von Ihnen abgeschlossenen Kaufvertrag über eine bewegliche Sache enthalten die §§ 433 ff. BGB
(Bürgerliches Gesetzbuch) sowie die §§ 474 ff. BGB
.
§ 434 BGB
enthält Regelungen zum sogenannten Sachmangel.
§ 437 BGB
regelt Ihre Rechte als Käufer, soweit an der gekauften Sache ein Mangel (Sachmangel) vorliegt. Aus § 437 Ziffer 1 BGB
in Verbindung mit § 439 BGB
ergibt sich, dass der Käufer grundsätzlich einen Anspruch auf Nacherfüllung hat. Nacherfüllung bedeutet, dass Sie als Käufer grundsätzlich wählen können, ob Sie vom Verkäufer die Beseitigung des Mangels verlangen oder die Lieferung einer neuen mangelfreien Sache. Vorliegend haben Sie sich zunächst für die Beseitigung des Mangels an Ihrem Fernseher entschieden und anschließend für eine Neulieferung.
Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderungen spricht viel dafür, dass der gekaufte Fernseher mit einem Sachmangel behaftet war. Solch einer liegt unter anderem dann vor, wenn die gekaufte Sache nicht funktionstüchtig ist. Dies war nach Ihren Schilderungen der Fall. Der Mangel konnte zunächst durch einen „Software-Reset“ behoben werden. Grundsätzlich kann es dahingestellt bleiben, ob durch den Verkäufer einzelne Teile ausgetauscht werden oder der Mangel auf andere Art und Weise beseitigt wird. Letztendlich wird der Mangel beseitigt. Nach dem Wortlaut des § 439 Absatz 1 BGB
erfolgt dadurch eine Nacherfüllung durch den Verkäufer.
§ 437 Ziffer 2 BGB
räumt den Käufer durch Verweis auf § 440 BGB
ein erleichtertes Rücktrittrecht ein. Gemäß § 440 BGB
kann ein Rücktritt durch den Käufer auch dann ohne vorherige Fristsetzung erfolgen, wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung (hier Mangelbeseitigung) fehlgeschlagen ist. Eine Nachbesserung gilt grundsätzlich nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen. Nach Ihren Sachverhaltsschilderungen spricht vieles dafür, dass die Nacherfüllung durch Ihren Verkäufer fehlgeschlagen ist und Ihnen daher grundsätzlich ein Recht zum Rücktritt vom geschlossenen Vertrag zusteht.
Inwieweit Ihr Verkäufer den Einwand erhebt, dass der Fernseher bei Übergabe mangelfrei war, kann leider nicht vorausgesagt werden. In diesem Fall obliegt Ihnen nach Ablauf der ersten 6 Monate nach Übergabe/Gefahrenübergang grundsätzlich die Beweislast.
Ein Anspruch auf Erstellung und Übergabe eines schriftlichen Reparaturberichts besteht grundsätzlich nicht. Etwas anderes könnte sich unter Umständen aus möglichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben. Diese müssten im Einzelfall geprüft werden.
Sie können dem Verkäufer gegenüber unter Hinweis auf die Regelungen in § 437 Ziffer 2 BGB
in Verbindung mit § 440 BGB
den Rücktritt vom Kaufvertrag über den Fernseher erklären. Teilen Sie ihm mit, dass er zweimal erfolglos den Versuch unternommen hat, den Mangel zu beseitigen und seine Nachbesserungsversuche somit fehlgeschlagen sind. Fordern Sie Ihn unter Fristsetzung nachweisbar (grundsätzlich ist ein Einschreiben mit Rückschein ausreichend) auf, Ihnen den Kaufpreis zurück zu erstatten und den Fernseher abzuholen.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen weiter helfen. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder unter der angegebenen E-Mail-Adresse mit mir in Verbindung setzen.
Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.
Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Katja Schulze
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Schulze & Greif – Partnerschaftsgesellschaft
Zwickauer Straße 154
09116 Chemnitz
Tel.: 0371/433111-0
Fax: 0371/433111-11
E-Mail: info@schulze-greif.de
Internet: www.schulze-greif.de
Diese Antwort ist vom 11.05.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau Schulze,
vielen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort.
Ich werde den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären und bei Problemen auf eine Vertretung durch Sie zurückkommen.
Meine Nachfrage bezieht sich auf "den Mangel/Fehler" der beseitigt wurde. Muss es sich hierbei immer wieder um exakt den selben Fehler handeln? Die Fehlerbeschreibungen in den Reparaturberichten sind ähnlich aber nicht identisch. Auch kann sich ja der gleiche Mangel, technisch/symptomathisch unterschiedlich darstellen. Für mich ist der Fernseher ja eine Art "Blackbox" und ich kann gar nicht beurteilen was genau defekt ist. Nur ob er funktionert oder ob er nicht funktioniert. Noch viel weniger, wenn ich keinen Reparaturbericht (wie zuletzt geschildert) bekomme.
Reicht das für einen Rücktritt aus?
Vielen Dank!
Sehr geehrte(r) Fragesteller/in,
Gerne beantworte ich Ihnen die Nachfragen wie folgt:
Eine fehlgeschlagene Nachbesserung liegt grundsätzlich dann vor, wenn durch den zweiten vergeblich unternommenen Versuch der Nachbesserung, der bei der ersten Nachbesserung vorhandene Mangel nicht beseitigt werden kann oder durch die Nachbesserung ein neuer Mangel verursacht wird.
Für den Fall, dass Ihr Verkäufer behauptet, ein Fehlschlagen der Nachbesserung liegt nicht vor, wären Sie grundsätzlich verpflichtet, das Fehlschlagen der Nachbesserung zu beweisen, vgl. Urteil des BGH (Bundesgerichtshof) vom 10.02.2009, Az.: VIII ZR 274/07
. Dies kann z.B. durch einen Sachverständigenbeweis erfolgen. Gelingt Ihnen der Nachweis im Rahmen eines Gerichtsverfahrens nicht, scheidet ein Rücktritt grundsätzlich aus.
Mit freundlichen Grüßen
Katja Schulze
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Schulze & Greif – Partnerschaftsgesellschaft
Zwickauer Straße 154
09116 Chemnitz
Tel.: 0371/433111-0
Fax: 0371/433111-11
E-Mail: info@schulze-greif.de
Internet: www.schulze-greif.de