Sehr geehrter Fragesteller,
da hier die Mängel trotz Ihrer Fristsetzung nicht behoben wurden, können Sie vom Vertrag zurücktreten.
Hierzu sollten Sie schriftlich den Rücktritt erklären und zur Rücknahme des Fahrzeuges Zug um Zug gegen Erstattung des Kaufpreises (auf Ihr Konto) auffordern.
Setzen Sie auch hierfür eine Frist von 14 Tagen.
Sollte wiederum nichts geschehen, können Sie klagen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wilke
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vielen Dank für die Antwort. Sie sind nicht auf die Erheblichkeit des Mangels eingegangen, ein Rücktritt setzt m.W.n. voraus daß der Mangel ein gewisses Ausmaß haben muss um den Rücktritt zu begründen. können Sie dazu noch etwas sagen ob das hier gegeben ist bzw wie hier die Rechtsprechung ist?
danke+Grüße
Das nachfolgende Urteil gibt Aufschluss:
BGH, Urteil vom 28. 5. 2014 – VIII ZR 94/13
Leitsätze
„a) Die Beurteilung der Frage, ob eine Pflichtverletzung unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls (Bestätigung der Senatsurteile vom 17. Februar 2010 – VIII ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289 Rn. 23; vom 6. Februar 2013 – VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365 Rn. 16).
b) Bei einem behebbaren Mangel ist im Rahmen dieser Interessenabwägung von einer Geringfügigkeit des Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB jedenfalls in der Regel nicht mehr auszugehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises übersteigt.„
Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke