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Rücktritt vom Kaufvertrag eines Neuwagens wegen Mängeln

| 13. März 2024 14:44 |
Preis: 65,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von


14:07

Wir haben im Juli 2023 einen Neuwagen Mercedes MARCO POLO (Campingbus) in einem Autohaus 150km von unserem Wohnort entfernt erworben.
Aufgrund des neuen Agenturmodells ist das Autohaus nur noch eine Agentur, und Vertragspartner sowie Rechnungssteller ist Mercedes Benz. Der Kaufpreis war EUR 102.000,00 brutto.
Am 26.10.2023 haben wir das KFZ in eine Mercedes Benz Nutzfahrzeuge-Niederlassung in Nürnberg gebracht, da die Navi-Ansagen nicht verständlich ausgegeben wurden (Die ersten Silben wurden immer geschluckt).
Des Weiteren verfügt das KFZ neben der Standheizung auch noch über eine separate Diesel- Zusatzheizung für Campingzwecke, die - auf eine bestimmte Temperatur eingestellt - auch dauerhaft in Betrieb sein kann, z.b. für die Übernachtung.
Kurz nach dem Kauf stellte sich während eines Campingaufenthaltes heraus, dass die Zusatzheizung nicht funktioniert. Dieser Mangel sollte ebenfalls bei o.g Termin am 26.10.2023 behoben werden. Einen Tag später holten wir das Fahrzeug ab und es wurde mitgeteilt, dass ein Software Update eingespielt wurde, und das Problem mit dem Navi nun behoben sei, dass aber die Zusatzheizung komplett ausgetauscht werden müsse und dafür ein neuer Termin notwendig sei, da die Teile erst beschafft werden müssen.
Am 28.11.2023 wurde das KFZ dann erneut zur Niederlassung nach Nürnberg gebracht um die Arbeiten ausführen zu lassen.
Anschließend wollten wir das KFZ erneut zur Übernachtung nutzen und stellten fest, dass der selbe Fehler an der Zusatzheizung nach wie vor besteht (Ausfall der Heizung jedesmal ca. 5 Minuten nach dem Einschalten). Ebenso stellten wir fest, dass die Navi-Ansagen nach wie vor nur bruchstückhaft wiedergegeben werden.
Wir haben dann am 5.1.2024 direkt an Mercedes Benz Stuttgart eine Aufforderung zur Beseitigung der o.g. Mängel per Einschreiben gesandt, mit Frist von 4 Wochen, und um Kontaktaufnahme für eine Terminvereinbarung gebeten zur Behebung der Probleme.
Da die Frist verstrichen ist, ohne dass wir von Mercedes bis heute (13.3.24) irgend etwas gehört haben, möchten wir nun vom Kaufvertrag zurücktreten.
Die Fahrleistung beträgt bis dato 5.300 km.

Wir haben zwischenzeitlich auch noch festgestellt, dass das Fahrzeug, seit es das angebliche Software Update erhalten hat, nur noch offline ist und keine Online-Dienste mehr verfügbar sind, was u.a. dazu führt, dass z.B. das Navi keine aktuellen Verkehrsinformationen mehr bei der Routenplanung berücksichtigt. Auch hier haben wir bei Mercedes per email kontakt zum online-support aufgenommen aber es konnte nicht geholfen werden, wir sollen "eine Werkstatt aufsuchen".

Wir bitten um Information, ob wir nun vom Kaufvertrag zurücktreten können und welche Schritte konkret hierfür einzuleiten sind (weiteres Schreiben, Abgabe des KFZ).

13. März 2024 | 15:24

Antwort

von


(1757)
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Sehr geehrter Fragesteller,

da hier die Mängel trotz Ihrer Fristsetzung nicht behoben wurden, können Sie vom Vertrag zurücktreten.

Hierzu sollten Sie schriftlich den Rücktritt erklären und zur Rücknahme des Fahrzeuges Zug um Zug gegen Erstattung des Kaufpreises (auf Ihr Konto) auffordern.
Setzen Sie auch hierfür eine Frist von 14 Tagen.

Sollte wiederum nichts geschehen, können Sie klagen.

Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke


Rückfrage vom Fragesteller 14. März 2024 | 13:33

vielen Dank für die Antwort. Sie sind nicht auf die Erheblichkeit des Mangels eingegangen, ein Rücktritt setzt m.W.n. voraus daß der Mangel ein gewisses Ausmaß haben muss um den Rücktritt zu begründen. können Sie dazu noch etwas sagen ob das hier gegeben ist bzw wie hier die Rechtsprechung ist?

danke+Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. März 2024 | 14:07

Das nachfolgende Urteil gibt Aufschluss:

BGH, Urteil vom 28. 5. 2014 – VIII ZR 94/13


Leitsätze

„a) Die Beurteilung der Frage, ob eine Pflichtverletzung unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls (Bestätigung der Senatsurteile vom 17. Februar 2010 – VIII ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289 Rn. 23; vom 6. Februar 2013 – VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365 Rn. 16).

b) Bei einem behebbaren Mangel ist im Rahmen dieser Interessenabwägung von einer Geringfügigkeit des Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB jedenfalls in der Regel nicht mehr auszugehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises übersteigt.„

Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke

Bewertung des Fragestellers 16. März 2024 | 19:01

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 16. März 2024
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