Nach dem Diebstahl eines geleasten Nutzfahrzeuges und dessen 4wöchiger Widerauffindungsfrist, haben wir 2 Tage nach Ablauf der Frist, am 11.08.22, ein neues Fahrzeug, Auslieferung Oktober, bestellt.
Nun wurde das gestohlene Fahrzeug am 12.08.22 unversehrt wieder gefunden.
Die schriftliche Kündigung der Leasinggesellschaft liegt noch nicht vor.
Wie sieht nun die Rechtslage aus ?
Kann ich vom Kauf (Bestellannahme durch den Verkäufer am 12.8. erfolgt) zurücktreten ?
vorrangig kann es vertraglich eingeräumte Rücktrittsrechte geben. Bei einigen Leasingverträgen ist es auch möglich diesen binnen 2 Wochen ab Vertragsschluss zu widerrufen. Beweissichere Zustellungsarten sind z.B. das Einwurfeinschreiben.
Ein reiner Motivirrtum würde nicht zur Anfechtung des Vertrages ermächtigen.
Wenn es der gleiche Leasinggeber ist, kann aber aus § 241 Abs. 2 BGB bzw. einer ergänzenden Vertragsauslegung durchaus ein Widerrufsrecht ableitbar sein.
Mit freundlichen Grüßen
RA Saeger
Rückfrage vom Fragesteller15. August 2022 | 13:54
Eigentlich ging darum, ob man von einer Bestellung eines EU-Nutzfahrzeuges, welches sich noch in Produktion befindet, zurücktreten kann ?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt15. August 2022 | 14:56
Sehr geehrter Fragensteller,
wenn der Wagen nicht finanziert ist und / oder kein Widerrufsrecht besteht, ist dies nicht möglich, wenn nichts Abweichendes im Kaufvertrag vereinbart wurde oder ein Lieferverzug nach den §§ 286 ff. BGB vorliegt.
Es nicht so einfach möglich eine rechtsverbindliche Bestellung zu stornieren. Nur in den beschriebenen Ausnahmefällen.