Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Sie haben im Falle von Sachmängeln ein Rücktrittsrecht gemäß § 323 BGB grundsätzlich nur, nachdem Sie dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Mängelbehebung gesetzt haben. Der Verkäufer hat ein Nacherfüllungsrecht.
Sie haben dabei keinen Rechtsanspruch auf eine Nachbesserung in einer Vertragswerkstatt, sondern nur einen Rechtsanspruch auf vollständige und fachgerechte Behebung des Mangels. Der Verpflichtete ist der Verkäufer selbst - gemäß § 439 BGB kann der Verkäufer die Nacherfüllung selbst durchführen und ihm steht ein Ermessen zu, wie er diese Nacherfüllungsleistungen erbringt. Wenn Sie die Annahme der Nacherfüllung verweigern, so führt dies nicht zu einem Rücktrittsrecht.
Ein Recht zum sofortigen Rücktritt bzw. zur Anfechtung des Kaufvertragsschlusses hätten Sie indes im Falle einer arglistigen Täuschung seitens des Verkäufers. Denn in diesem Falle hätte der Verkäufer durch seine Bekundung, das Fahrzeug sei unfallfrei/mangelfrei, einen Irrtum herbeigeführt. Für diesen Einwand sind Sie beweispflichtig. Ob der Verkäufer vorliegend arglistig gehandelt hat, kann ich nicht einschätzen, denn dies ist Tatfrage und müsste im Streitfall vom Prozessgericht im Rahmen eines Beweisaufnahme beantwortet werden.
Kostenerstattung für Gutachten u.ä. können Sie vom Verkäufer nur verlangen, soweit dies für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche erforderlich ist. Ihrer Schilderung entnehme ich indes, dass der Verkäufer zur Nacherfüllung grundsätzlich bereit ist. In der Folge besteht keine Erforderlichkeit, die Mängel anhand eines Gutachtens o.ä. nachzuweisen. Denkbar ist allenfalls, dass Sie im Nachzuge zur Nacherfüllung die ordnungsgemäße Mängelbehebung sachverständigenseits prüfen lassen und im Falle der nicht ordnungsgemäßen Nacherfüllund die Prüfungskosten von dem Verkäufer im Wege eines Schadensersatzanspruches erstattet verlangen. Ein solcher Anspruch besteht freilich nur, wenn der Verkäufer nicht ordnungsgemäß nacherfüllt hat - andernfalls fehlt es an einer verkäuferseitigen Pflichtverletzung, die jedoch für einen Schadensersatzanspruch erforderlich wäre.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -
Vielen Dank für Ihre umfassende Antwort.
Ich habe verstanden das es Sinn macht ihn nun im Rahmen der Nacherfüllung zur Mängelbeseitigung mit Fristsetzung aufzufordern, was ich auch zu tun beabsichtige.
Bitte beantworten Sie mir noch eine Frage:
Nehme ich mir damit dann später oder gleichzeitig das Recht und die Möglichkeit des sofortigen Rücktritts / Rückabwicklung, wegen u.a. arglistiger Täuschung, Irrtum etc. bzgl. der bekundeten Unfallfreiheit "ins Blaue hinein", auch wenn er die beanstandeten Mängel am Motorradrahmen beseitigt hat, - diese Unfallfreiheit könnte sich ja noch im weiteren Verlauf aufgrund Mängeln an anderen Teilen (z.B. Gabel, Motor, Kardanantrieb, Räder...für die ich auch später ebenfalls Nachbesserung einfordern kann? ) in Frage stellen?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Wenn sich erst im weiteren Verlauf ergibt, dass Sie arglistig getäuscht worden sind, so können Sie die Anfechtung auch später erklären. Wenn jedoch bereits zu diesem Zeitpunkt ein Anfechtungsrecht absehbar ist, so sollten Sie die Anfechtung jetzt erklären, denn in der Annahme der Nacherfüllung kann eine Bestätigung des Geschäfts im Sinne des § 144 BGB mit der Folge bedeuten, dass Sie Ihr Anfechtungsrecht verlieren.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -