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lange KFZ Reparatur

15. September 2023 13:25 |
Preis: 55,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich habe im August 2021 einen BMW 45 e für 98000 euro neu gekauft (BMW Händler in
Donauwörth) BMW Garantie 3 Jahre...
Mein Fahrzeug ist nun seit 36 Tagen zur Reparatur in der BMW Niederlassung München...
aktueller Kilometerstand ca.10200 km,vermutlich elektrischer Schaden.....
ich bin 75 Jahre alt und man hat mir einen niedrigen Einser BMW als Ersatzfahrzeug gegeben.....
wie lange muss ich mir das gefallen lassen!? Mit freundlichen Grüßen. Gerd Raupeter

15. September 2023 | 14:07

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender, ihre Frage möchte ich auf Grundlage der Informationen folgendermaßen beantworten:

Es gibt grds. mehrere Möglichkeiten für Sie:

1) Man hat ihnen ein Datum für die Reparatur und Abholung des KFZ genannt als Sie den Auftrag erteilten? Ist dem so und das Datum ist bereits überschritten, können Sie vom Werkvertrag § 631 BGB zurücktreten und das Auto woanders reparieren lassen. Sie zahlen dann aber den bis dato erfolgten Reparaturaufwand - sofern etwas gemacht wurde.

2) Man hat ihnen keine Frist bzw. Datum genannt. Dann müssen, Sie so Leid mir das tut, tatsächlich erst eine Frist setzen. Diese Frist muss auch noch angemessen lang sein. Liegt die Verzögerung daran, dass ein Bauteil fehlt oder nicht lieferbar ist, muss die Frist auch mal 2 Woche lang sein und dann ist die Werkstatt in Verzug und Sie kommen aus dem Vertrag mittels Rücktritt. Sie müssten hier also bitte zunächst die Gründe erfragen. Wenn es sich um Urlaubszeit oder Krankheit handelt und es einen Auftragsstau gibt, würde ich die Frist mit einer Woche ansetzen, denn Sie warten schon lange genug!

Wenn tatsächlich ein Bauteil fehlt, sollten Sie generell erst zurücktreten, wenn dies bei einer anderen Werkstatt vorhanden bzw. lieferbar ist.

3) Neben dem Rücktritt können Sie auch jederzeit Kündigen § 648 BGB. Aber dann fällt die vereinbarte Vergütung abzüglich dem was die Werkstatt durch die nicht mehr fälligen weiteren Arbeiten gespart hat an.

Eine außerordentliche Kündigung nach § 648a BGB sehe ich den Umständen nach hier nicht.

Viel mehr können Sie hier leider nicht tun. GGF könnten Sie im Einvernehmen auch sofort den Wagen mitnehmen aber das müssen Sie dann auch im Hinblick auf entstandenen Kosten individuell vereinbaren. GGF. zeigt man sich hier kulanter als bei Rücktritt oder Kündigung.

Ich wünsche ihnen viel Glück und gute Nerven
Mathias Schulze


ANTWORT VON

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