Sehr geehrte Fragensteller,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Grundsätzlich haben Sie als Käufer auch das Recht zum Rücktritt. Wird, wie nach Ihrer Schilderung bei Ihnen, ein unverbindlicher Liefertermin vereinbart, hat der Verkäufer zwar einen relativ großen Spielraum. Allerdings müssen Sie als Käufer auch hier nicht ewig zuwarten. Sie können grundsätzlich sechs Wochen nach Ablauf des Termins den Händler schriftlich zur Lieferung auffordern und eine angemessene Frist setzen. Wenn nach Ablauf dieser Frist immer noch nicht geliefert wurde, können Sie zurücktreten.
In Ihrem Fall haben Sie somit die Voraussetzungen für den Rücktritt eingehalten.
Sie haben nach Ihrer Schilderung sechs Wochen nach Liefertermin dem Verkäufer eine zweiwöchige Frist gesetzt. Diese zwei Wochen reichen in der Regel auch aus, um als angemessene Frist anerkannt zu werden.
Nach Ablauf der von Ihnen gesetzten Frist können Sie also vom Kaufvertrag zurücktreten.
Bezüglich eines Schadensersatzes ist es so, daß durch den Rücktritt selbst das Recht auf Schadensersatz nicht ausgeschlossen ist.
Sie können also neben dem Rücktritt alle Schäden, die Ihnen durch den nicht erfüllten Vertrag entstanden sind, ersetzt verlangen. Das bedeutet, daß Sie grundsätzlich so zu stellen sind, wie wenn erfolgreich geliefert worden wäre.
Mögliche Schadenspositionen sind daher eine eventuelle Differenz zwischen vereinbartem Kaufpreis und Marktpreis, zudem aber auch Kosten, die entstanden sind, weil das Fahrzeug nicht geliefert wurde, also z.B. notwendige Bahn- oder Buskosten, aber auch Mietwagenkosten. Diese Kosten müssen Sie grundsätzlich genau darlegen und beweisen; eine genaue Aufzählung kann hier nicht erfolgen, da dies vom jeweiligen Einzelfall abhängt.
Ich hoffe, daß meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen,
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
Sehr geehrter Herr Müller,
ersteinmal Danke für die schnelle Antwort.
Die Differenz zwischen Kaufpreis und Marktpreis ist dass der Rabatt den ich ausgehandelt habe (18% vom Listenpreis)?
Wenn ja, kann ich diesen ganz oder nur zum Teil geltend machen?
Mit freundlichem Gruß
Fragesteller B.B.
Sehr geehrte Fragensteller,
grundsätzlich können Sie als nicht belieferter Käufer als Schaden die Differenz zwischen Vertragspreis und Marktpreis, sogenanntes hypothetisches Deckungsgeschäft verlangen. Wenn Sie den Wagen nachweislich weiterveräußern wollten, können Sie sogar die Differenz zwischen Vertragspreis und Weiterverkaufspreis verlangen, sogenanntes hypothetisches Gewinngeschäft.
Sie sind grundsätzlich auch nicht verpflichtet, einen andere Wagen der gleichen Marke und Klasse zu kaufen; ein sogenanntes Deckungsgeschäft kann allerdings im Einzelfall geboten sein, um Ihrer Schadensminderungspflicht dem schadenseratzpflichtigen Verkäufer gegenüber gerecht zu werden. Ob dies der Fall ist, ist wie gesagt vom Einzelfall abhängig (z.B. von schwankenden Preisen oder besonders günstigen Einkaufsmöglichkeiten).
Mit freundlichen Grüßen,
Florian Müller
(Rechtsanwalt)