Ihre Verärgerung ist gut nachzuvollziehen- danke für die Schilderung des Falles.
Zu ihren Fragen:
Nun ist meine Frage kann ich den Wagen wieder beim Händler so abgeben und das Geld zurückverlangen. Der kauf war am 5.04.2016.
Grundsätzlich haben Autokäufe, wenn Sie nicht mittels Fernabsatzkommunikationsmittel stattgefunden haben, kein Widerrufsrecht . Man kann nicht pauschal eine Kaufsache zurückzugeben.
Der Händler hat mir mehrere Dinge wissentlich verschwiegen. Wenn der Händler den zurücknehemen sollte werde ich doch bestimmt nicht den kompletten Betrag erstattet bekommen?(Wertminderung weil ich gefahren bin). Habe den Wagen in bar bezahlt und nicht über eine Finanzierung.
Hier kommt die Besonderheit des Falles ins Spiel. Bei einer arglistigen Täuschung können Sie den Kaufvertrag nämlich anfechten; auch jetzt noch, uns würden den ganzen Preis zurückerhalten,ohne Nutzungsersatzpflicht, ich sehe bei der kurzen Dauer sowieso keine nennenswerte Wertminderung, ganz im Gegenteil: bei einer Anfechtung wegen Täuschung können Sie weitere Schadenersatzansprüche, die eventuell angefallen sind ( Anmeldung, Abmeldung, Fahrtkosten ) geltend machen! Immerhin sind diese wegen der Täuschung entstanden.
Daneben könnten Sie auch normale vertragliche Mängelansprüche geltend machen, das bedeutet, den Verkäufer zur Reparatur zwingen, oder einen Minderungsbetrag verlangen.
Im ersten, günstigsten Fall obliegt Ihnen aber der Nachweis, dass der Verkäufer etwas entscheidendes verschwiegen hat. Dies kann gelingen, wenn Sie möglichst schnell ein Gutachten besorgen- ggf. von der Werkstatt, und nicht nur unter 4 Augen vom Mechaniker - schriftlich zur späteren Verwendung und Vorlage beim Händler. Daraus sollte hervorgehen, dass der Händler den Fehler kennen musste.
EIne Anfechtung wegen arglistiger Täuschung setzt voraus, dass der Verkäufer etwas wusste, und angenommen hat, dass Sie bei Kenntnis den Vertrag nicht oder nicht so abschliessen würden.
Weil der Verkäufer das in den seltensten Fällen zugibt, brauchen Sie handfeste Beweise, zumindest Indizien.
Zumindest die Art der Fehler die Sie schildern, lässt den Rückschluß zu, dass hier eine Menge verschwiegen worden ist- ich rate also nochmals daher dazu, dies ausführlich zu dokumentieren, eine Stellungnahme der Werkstatt einzuholen und letztlich den Vertrag nochmal zu prüfen, den Sie unterschrieben haben. Hier kann vieles geregelt worden sein, was die Mängelrechte angeht ( auch wenn die Anfechtung da nicht zugehört ) - wenn Sie zB unterschrieben hätten, den Wagen ausführlich besichtigt zu haben, wird der Nachweis schwerer gelingen, dass trotzdem etwas verschwiegen wurde.
Möchten Sie nicht anfechten, sondern Nachbessern lassen, so ist die Sache noch komplizierter, denn der Händler haftet ja nicht für jeden Mangel, der nach Übergabe entstanden ist, wohl aber haftet er 12 Monate lang grundsätzlich. Behebt der Händler einen ordnungsgemäß angezeigten Mangel zum Beispiel während der ersten 12 Monate nach der Transaktion nicht, dann erst können Sie vom Vertrag zurücktreten. Dann aber müssen Sie gefahrene Kilometer finanziell ersetzen. Hier ist anwaltliche Hilfe unbedingt zu empfehlen.
Nach ihrer Schilderung kommt die Anfechtung ihrem Wunsch am nächsten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen