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Rücktritt Kaufvertrag PKW

18. April 2018 08:30 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zum 18. Geburtstag meines Sohnes hat ihm sein Vater (wir waren nie verheiratet und lebten nicht zusammen) einen alten Mercedes E-Klasse Bj. 1996 geschenkt. Mein Sohn hat sich gefreut, ich war sehr skeptisch, da es ein sehr altes Fahrzeug ist. Sein Vater hat den Kaufvertrag unterschrieben, da es eine Überraschung werden sollte. In das Fahrzeugbrief wurde nach der Schenkung mein Sohn eingetragen.
Das Fahrzeug stand seit dem fast nur in der Werkstatt. Mein Sohn hatte kein Geld mehr um es zu reparieren.
Ich habe mir im Dezember die Unterlagen (auch den Kaufvertrag) genau angeschaut und festgestellt, dass der Verkäufer im Inserat (habe ich als Ausdruck) angegeben hat, dass das Fahrzeug 4 Vorbesitzer hatte. Im Kaufvertrag hat er geschrieben 5. Dann habe ich bei der Zulassungsstelle angerufen und es hieß mein Sohn ist der 9 !!!!!!! Besitzer.
Ich bat den Vater meines Sohnes den Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären. Da der Verkäufer betrogen hat. Er weigert sich. Das Fahrzeug hat uns schon mehr gekostet, als der Anschaffungspreis war.

Meine Frage ist : Kann mein Sohn, obwohl nicht Vertragsteilnehmer von diesem Kaufvertrag zurücktreten, weil die Angaben nicht richtig gewesen sind?

18. April 2018 | 09:30

Antwort

von


(120)
Todtenhauser Str. 77
32425 Minden
Tel: 01626947700
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Sascha-Hellmich-__l108323.html
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:


Die Gewährleistungsrechte im Rahmen eines Kaufvertrags gem. § 433 BGB bestehen nur zwischen den Kaufvertragspartnern. Demnach hätte zunächst nur der Vater die Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer.

Da der Vater die Sache an ihren Sohn gem. § 516 BGB verschenkt hat, gelten nicht die kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche, sondern die schenkungsrechtrechtlichen Regelungen bei Rechts- und Sachmängeln §§ 523 , 524 BGB .

Ein Anspruch ihres Sohnes gegenüber dem Verkäufer kommt nur in Betracht, wenn der Verkäufer eine Herstellergarantie übernommen hat oder eine individuelle Vereinbarung zwischen ihrem Sohn und dem Verkäufer besteht. Diese Ansprüche müssten aber ausdrücklich vertraglich vereinbart werden. Es gibt keinen gesetzlichen Übergang von Gewährleistungsansprüchen.

Es kommen ansonsten nur deliktische Ansprüche gem. § 823 BGB in Betracht . Hierfür müsste das Leben, der Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht vorsätzlich verletzt worden sein. Dies kommt nach ihrer Sachverhaltsschilderung aber sehr unwahrscheinlich.

Der Vater könnte höchstens die Ansprüche gem. § 398 BGB an ihren Sohn abtreten. Hierzu ist er allerdings nicht bereit.

Es bleiben somit höchstens Ansprüche des Sohnes gegenüber dem Vater gem. §§ 523 , 524 BGB . Da der Vater jedoch nicht arglistig handelte, wird auch das nicht in Betracht kommen.

Fazit: Ihr Sohn hat gegen den Verkäufer nur Ansprüche, wenn das ausdrücklich vereinbart wurde. Die Gewährleistungsansprüche müssten im Zweifel von dem Vater geltend gemacht werdenoder gem. § 398 BGB abgetreten werden.

Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und bedanke mich für das mir entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Hellmich


ANTWORT VON

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