Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Die Gewährleistungsrechte im Rahmen eines Kaufvertrags gem. § 433 BGB
bestehen nur zwischen den Kaufvertragspartnern. Demnach hätte zunächst nur der Vater die Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer.
Da der Vater die Sache an ihren Sohn gem. § 516 BGB
verschenkt hat, gelten nicht die kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche, sondern die schenkungsrechtrechtlichen Regelungen bei Rechts- und Sachmängeln §§ 523
, 524 BGB
.
Ein Anspruch ihres Sohnes gegenüber dem Verkäufer kommt nur in Betracht, wenn der Verkäufer eine Herstellergarantie übernommen hat oder eine individuelle Vereinbarung zwischen ihrem Sohn und dem Verkäufer besteht. Diese Ansprüche müssten aber ausdrücklich vertraglich vereinbart werden. Es gibt keinen gesetzlichen Übergang von Gewährleistungsansprüchen.
Es kommen ansonsten nur deliktische Ansprüche gem. § 823 BGB
in Betracht . Hierfür müsste das Leben, der Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht vorsätzlich verletzt worden sein. Dies kommt nach ihrer Sachverhaltsschilderung aber sehr unwahrscheinlich.
Der Vater könnte höchstens die Ansprüche gem. § 398 BGB
an ihren Sohn abtreten. Hierzu ist er allerdings nicht bereit.
Es bleiben somit höchstens Ansprüche des Sohnes gegenüber dem Vater gem. §§ 523
, 524 BGB
. Da der Vater jedoch nicht arglistig handelte, wird auch das nicht in Betracht kommen.
Fazit: Ihr Sohn hat gegen den Verkäufer nur Ansprüche, wenn das ausdrücklich vereinbart wurde. Die Gewährleistungsansprüche müssten im Zweifel von dem Vater geltend gemacht werdenoder gem. § 398 BGB
abgetreten werden.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und bedanke mich für das mir entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Hellmich
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Hellmich, Dipl.-Jur.
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