Guten Tag,
die Gebühren des Notars sind mit der unstreitig vorgenommenen Beurkundung des Vertrages entstanden. Daran ändert auch der später erkärte Rücktritt vom Vertrag nichts.
Bei dem Wert der Immobilie ist der Rechnungsbetrag mit rd 4.000.- € korrekt. Ein Notar wird nicht nach Umfang der Tätigkeit bezahlt, sondern nach gesetzlich festgelegten Gebührenvorschriften.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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