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Rücktritt Brautkleidkauf wegen Falschinformationen und Unmöglichkeit der Änderung

3. Januar 2023 13:13 |
Preis: 70,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

GUten Tag, ich habe am 24.12.2022 ein Brautkleid gekauft.
Mir und meinen beiden Begleitungen wurde immer wieder gesagt, das Kleid sei ein Designerkleid und ein Einzelstück, das habe keine weitere Braut außer mir. Ergo war dieses KLeid auch nicht bestellbar, ich musste genau dieses von der Stange aus dem Laden nehmen. Das Kleid ist mir generell etwas zu eng, an der Oberweite aber schon sehr viel. Die Beraterin (alleine mit uns, ihr Vater war im Büro oder außer Haus einkaufen - nie bei uns) meinte immer wieder, das sei anpassbar, man müsse nur etwas Stoff rauslassen, das ginge immer bis zu 2 Nummern. Aus Euphorie mit viel Emotionen habe ich zugestimmt das Kleid zu kaufen.
Per Zufall habe ich nun herausgefunden, dass es gar kein EInzel-Einzelstück ist, sondern aus einer 2019 Kollektion, was tunlichst vermieden wurde zu sagen. Bei einem anderen Kleid, das die Alternative zu dem war, wurde gesagt, es sei nicht mehr bestellbar.
Die Bilder mit meinem Kleid habe ich wegen meiner steigenden Unsicherheit der Anpassbarkeit nun mehreren Personen, darunter auch eine Schneiderin, die auch Brautkleider macht und ändert, gezeigt und es stellt sich tatsächlich heraus, dass es unmöglich sein wird das Kleid anzupassen ohne es komplett zu ändern. Dann ist es aber nicht mehr das Kleid.
Wie ist hier die rechtliche Lage? Kann aufgrund der bewussten Unterschlagung von Informationen und den Falschaussagen der Beraterin wegen Anpassbarkeit vom Kaufvertrag zurückgetreten werden? Oder wegen Nichterfüllung, weil die Schneiderin es nicht anpassen kann?
Das Kleid musste nicht bestellt werden, da es das Anprobekleid ist und es wurde generell noch nichts an dem Kleid gemacht.
EInen Termin haben wir am Freitag, bei dem die hausinterne Schneiderin nun auch vor Ort sein wird.
Ich selbst nehme die o.g. Schneiderin und eine weitere Person zur Unterstützung mit.
Vielen Dank für Ihre Hilfe!

3. Januar 2023 | 13:53

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

besten Dank für Ihre Frage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Zunächst kommt eine Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung in Betracht, vgl. § 123 Abs. 1 BGB. Die wahrheitswidrige Information, es handele sich um ein Einzelstück, war für Sie maßgeblich für den Kauf. Tatsächlich handelt es sich jedoch um ein Kleid "von der Stange". Dieser Umstand berechtigt Sie zur Anfechtung, so dass der geschlossene Kaufvertrag rückwirkend beseitigt würde.

Sodann kommt auch ein Rücktritt vom Kaufvertrag in Betracht. Das Brautkleid ist mangelhaft, da es der vereinbarten subjektiven Beschaffenheit und den objektiv branchenüblichen Beschaffenheitsanforderungen nicht entspricht. Sollte sich dieser Mangel nicht im Wege der Nachbesserung beheben lassen bzw. steht objektiv fest, dass eine Nachbesserung nicht möglich ist, dann können Sie auch den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären.

Sie können sowohl vom Recht auf Anfechtung als auch vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, da dies den Kaufvertrag auf unterschiedlichen Ebenen angreift. Für das anstehende Gespräch wünsche ich gutes Gelingen. Bei Unklarheiten nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt


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