Sehr geehrte Fragestellerin,
besten Dank für Ihre Frage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Zunächst kommt eine Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung in Betracht, vgl. § 123 Abs. 1 BGB. Die wahrheitswidrige Information, es handele sich um ein Einzelstück, war für Sie maßgeblich für den Kauf. Tatsächlich handelt es sich jedoch um ein Kleid "von der Stange". Dieser Umstand berechtigt Sie zur Anfechtung, so dass der geschlossene Kaufvertrag rückwirkend beseitigt würde.
Sodann kommt auch ein Rücktritt vom Kaufvertrag in Betracht. Das Brautkleid ist mangelhaft, da es der vereinbarten subjektiven Beschaffenheit und den objektiv branchenüblichen Beschaffenheitsanforderungen nicht entspricht. Sollte sich dieser Mangel nicht im Wege der Nachbesserung beheben lassen bzw. steht objektiv fest, dass eine Nachbesserung nicht möglich ist, dann können Sie auch den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären.
Sie können sowohl vom Recht auf Anfechtung als auch vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, da dies den Kaufvertrag auf unterschiedlichen Ebenen angreift. Für das anstehende Gespräch wünsche ich gutes Gelingen. Bei Unklarheiten nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Mauritz
Marie-Juchacz-Straße 17
40470 Düsseldorf
Tel: 0211 911 872 43
Web: https://www.ra-mauritz.de
E-Mail: