Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
zunächst vielen Dank, dass Sie Ihre Frage auf dieser Plattform zur Beantwortung eingestellt haben.
Vorab möchte ich Sie darüber informieren, dass eine Beantwortung der Frage im Hinblick auf
die Höhe des von Ihnen getätigten Einsatzes erfolgt und lediglich eine erste rechtliche Information darstellen kann. Die Konsultierung eines Rechtsanwaltes vor Ort kann hierdurch nicht ersetzt werden. Das Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsinformationen kann zu völlig anderen rechtlichen Ergebnissen führen.
Nun zu Ihrer Frage:
Hier ist grundsätzlich vorauszuschicken, dass es keine festen Minderungswerte gibt, die in jedem Fall gleich angesetzt werden.
Allgemein gültige Regeln über die Höhe einer Mietminderung kann man nicht aufstellen. Entscheidend ist der Umfang der Beeinträchtigung. Je stärker sich der Mangel auswirkt, desto mehr darf die Miete gekürzt werden. Berücksichtigt werden muss, wie viel die Wohnung aufgrund des vorhandenen Mangels weniger wert ist.
Ihre Wohnung hat somit ca. 120 qm Gesamtwohnfläche, ca. 36 qm entsprechen dem unteren Raum, also grob gerechnet 1/3 der Gesamtwohnfläche. Der Raum wird sowohl von Ihnen zum Arbeiten als auch von Ihrer Tochter zum Wohnen und Schlafen genutzt. Die Zeit der Nichtbenutzbarkeit beträgt ca. 1,5 Monate.
Ich würde hier für den Zeitraum der Beeinträchtigung eine Minderung des Mietzinses in Höhe von 30 - 40 % ansetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Domsz
Rechtsanwalt