Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Der Überweisende kann Überweisungsvertrag vor Beginn der Ausführungsfrist jederzeit, danach nur kündigen, wenn die Kündigung dem Kreditinstitut des Begünstigten bis zu dem Zeitpunkt mitgeteilt wird, in dem der Überweisungsbetrag diesem Kreditinstitut endgültig zur Gutschrift auf dem Konto des Begünstigten zur Verfügung gestellt wird.
Das Kündigungsrecht des Überweisenden endet insoweit spätestens mit der Gutschrift auf dem Empfängerkonto.
Wenn der Widerruf des Überweisenden nun tatsächlich vor dem Zeitpunkt der Gutschrift auf Ihrem Konto eingegangen ist, wäre der Rückruf der Überweisung wirksam.
Die Beweislast für den Zugang der Kündigung/des Widerrufs und deren Rechtzeitigkeit obliegt dem Überweisenden als Auftraggeber.
Sie sollten daher bei Ihrer Bank nachfragen, wann der Widerruf der Überweisung bei ihr eingegangen ist und um einen entsprechenden Nachweis bitten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Die Valutierung wurde uns per 07.05.2009 mitgeteilt. Ist der Betrag damit nicht auf unserem Konto eingegangen, und der Rückruf in jedem Fall zu spät ?
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Valuta (Wertstellung) bezeichnet die Festsetzung des Datums, an dem eine Gutschrift oder Belastung auf einem Konto wirksam wird. Nach Ihrem Sachvortrag ist dies der 07.05.2009, so dass der Widerruf des Überweisenden vor dem 07.05.2009 bei der Bank eingegangen sein muss, um Wirksamkeit zu entfalten.
Die Frage des rechtzeitigen Zugangs des Widerrufs muss in jedem Fall geklärt werden.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
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www.kanzlei-roth.de