Sehr geehrter Fragesteller,
nur wenn Sie die Reifen nicht im Rahmen einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit verkäuft haben, können die Gewährleistung dafür vollständig ausschließen. Aber: Auch ein vollständiger Gewährleistungsausschluss gilt dann nicht in jedem Fall. Haben Sie eine Beschaffenheitsgarantie übernommen, indem Sie dem Käufer bestimmte Eigenschaften zugesichert haben, die tatsächlich nicht zutreffen oder haben Sie einen Mangel arglistig verschwiegen, so gilt dieser Gewährleistungsausschluss für diese Eigenschaften oder diesen Mangel nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/444.html" target="_blank">§ 444 BGB</a> nicht. Soweit eine Nacherfüllung nicht in Betracht kommt, hat der Käufer dann ein Rücktrittsrecht. Eine solche zugesicherte Eigenschaft wäre z. B. ein bestimmtes Alter oder eine bestimmte Laufleistung, die Sie angeben haben. Ist die Laufleistung dann höher oder die Reifen älter, so hätten Sie dafür Gewähr zu leisten.
Letztlich kommt es darauf an, was konkret zwischen Ihnen und dem Käufer vereinbart ist und was der Käufer genau beanstandet. Bitte ergänzen Sie ggf. Ihre Angaben in der Nachfragefunktion.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
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Vielen Dank erst mal für Ihre Auskunft! Ich habe dem Käufer die korrekten Reifendaten mitgeteilt, in diesem Fall war es so , dass die Reifen tatsächlich 3500 km Laufleistung hatten und 2x 6mm sowie 2x7mm Restprofil hatten wobei ein Neureifen 8mm Profil besitzt! Der Käufer behauptet aber dass diese Angaben nicht stimmen und will nur eine teilweise Rückgabe wobei ich nur einer kompletten Rücknahme zustimmen wollte . Die Reifen wurden wie im Angebotstext geliefert, wobei wiederum der Verkaufspreis dem entsprechend auch nach den Vorstellungen des Käufers getroffen wurde !
Mfg macfly
Sehr geehrter Fragesteller,
die Profiltiefe und die Laufleistung stellen hier zugesicherte Eigenschaften dar, so dass bei falschen Angaben der Gewährleistungsausschluss insoweit nicht gelten würde und der Käufer das Recht hätte, vom Kaufvertrag zurücktreten. Die Beweislast für eine höhere Laufleistung bzw. niedrigeres Restprofil bei Übergabe hätte im Streitfall der Käufer. Auch falls ein Gewährleistungsanspruch bestünde, hat der Käufer kein Recht, die Reifen nur teilweise zurückzugeben, da ein Satz Reifen zu einem Gesamtpreis verkauft wurde und es sich um einen einheitlichen Kaufvertrag handelt und nicht um vier einzelne.
Wenn alle Angaben stimmen, sollten Sie sich nicht auf eine Rückgabe einlassen.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin