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Rücknahmepflicht

| 29. November 2006 12:39 |
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Internetauktionen


Beantwortet von


15:15

Hallo, ich habe bei ebay ein paar PKW Reifen als gebraucht zum Verkauf angeboten , mit dem Vermerk, dass ich keine Garantie Rücknahme oder jegliche Gewährleistungen übernehme . Den Artikel habe ich mit besten Wissen und Gewissen beschrieben !
Im Verlauf der Angebotszeit hatte ich viele Anfragen zu Sofortkaufangeboten, was natürlich nur bei Neuware Sinn macht ! Kurz und gut habe ich dann die Reifen für den Preis von 200,00€ an eine Private Person ausserhalb des ebayportals verkauft, mit dem Hinweis, dass die Reifen gebraucht waren und bereits 3500 km Laufleistung hinter sich haben. Ein Neureifen diesen Types kostet etwa 180,00€ ! Nun behauptet der Käufer die Reifen wären unbrauchbar und nicht wie beschrieben und fordert sein Geld zurück! Wie soll ich mich nun verhalten ???

29. November 2006 | 13:15

Antwort

von


(400)
Wessels Str. 13
49134 Wallenhorst
Tel: 05407-8575168
Web: https://www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

nur wenn Sie die Reifen nicht im Rahmen einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit verkäuft haben, können die Gewährleistung dafür vollständig ausschließen. Aber: Auch ein vollständiger Gewährleistungsausschluss gilt dann nicht in jedem Fall. Haben Sie eine Beschaffenheitsgarantie übernommen, indem Sie dem Käufer bestimmte Eigenschaften zugesichert haben, die tatsächlich nicht zutreffen oder haben Sie einen Mangel arglistig verschwiegen, so gilt dieser Gewährleistungsausschluss für diese Eigenschaften oder diesen Mangel nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/444.html" target="_blank">§ 444 BGB</a> nicht. Soweit eine Nacherfüllung nicht in Betracht kommt, hat der Käufer dann ein Rücktrittsrecht. Eine solche zugesicherte Eigenschaft wäre z. B. ein bestimmtes Alter oder eine bestimmte Laufleistung, die Sie angeben haben. Ist die Laufleistung dann höher oder die Reifen älter, so hätten Sie dafür Gewähr zu leisten.

Letztlich kommt es darauf an, was konkret zwischen Ihnen und dem Käufer vereinbart ist und was der Käufer genau beanstandet. Bitte ergänzen Sie ggf. Ihre Angaben in der Nachfragefunktion.

Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Haeske
Rechtsanwältin


Rückfrage vom Fragesteller 29. November 2006 | 14:15

Vielen Dank erst mal für Ihre Auskunft! Ich habe dem Käufer die korrekten Reifendaten mitgeteilt, in diesem Fall war es so , dass die Reifen tatsächlich 3500 km Laufleistung hatten und 2x 6mm sowie 2x7mm Restprofil hatten wobei ein Neureifen 8mm Profil besitzt! Der Käufer behauptet aber dass diese Angaben nicht stimmen und will nur eine teilweise Rückgabe wobei ich nur einer kompletten Rücknahme zustimmen wollte . Die Reifen wurden wie im Angebotstext geliefert, wobei wiederum der Verkaufspreis dem entsprechend auch nach den Vorstellungen des Käufers getroffen wurde !
Mfg macfly

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. November 2006 | 15:15

Sehr geehrter Fragesteller,

die Profiltiefe und die Laufleistung stellen hier zugesicherte Eigenschaften dar, so dass bei falschen Angaben der Gewährleistungsausschluss insoweit nicht gelten würde und der Käufer das Recht hätte, vom Kaufvertrag zurücktreten. Die Beweislast für eine höhere Laufleistung bzw. niedrigeres Restprofil bei Übergabe hätte im Streitfall der Käufer. Auch falls ein Gewährleistungsanspruch bestünde, hat der Käufer kein Recht, die Reifen nur teilweise zurückzugeben, da ein Satz Reifen zu einem Gesamtpreis verkauft wurde und es sich um einen einheitlichen Kaufvertrag handelt und nicht um vier einzelne.

Wenn alle Angaben stimmen, sollten Sie sich nicht auf eine Rückgabe einlassen.

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Haeske
Rechtsanwältin

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