Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Rücknahme von gewerblicher Kündigung von Seiten des Vermieters

| 9. September 2019 14:54 |
Preis: 52€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo, meine Frage ist folgende:
Ich habe heute einem Mieter eines gewerbl. Lokales gekündigt, da sich sein Mietrückstand trotz laufender Zahlungsversprechungen inzwischen auf 10 Monatsmieten angesammelt hat.

Sollte der Mieter wider Erwarten in der nächsten Woche eine teilweise Nachzahlung tätigen, könnte ich dann die Kündigung nachträglich zurückziehen ? Welche sonstigen Möglichkeiten habe ich ?

9. September 2019 | 16:03

Antwort

von


(2928)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,


bei einer Kündigung handelt es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit dem Empfang eben wirksam ist.

Sobald die Kündigung also dem Empfänger (hier dem Mieter) zugegangen ist, kann sie NICHT einseitig zurückgenommen werden.


Die Wirkung der Kündigung kann nur dann beseitigt werden, wenn

a) beide Seiten ausdrücklich erklären, dass die Kündigung bestandslos ist, oder
b) Sie ausdrücklich auf die Rechte aus der Kündigung verzichten und der Mieter das akzeptiert, oder
c) beide Parteien das Mietverhältnis unverändert fortsetzen, was auch stillschweigend geschehen kann.

Im letzten Fall wäre dann eine mögliche Befristung im ursprünglichen (gekündigten) Vertrag aber hinfällig und es wäre ein unbefriststes Mietverhältnis geworden.


Sofern der Mieter nach Empfang der Kündigungserklärung aber das Mietverhältnis nicht fortsetzen mächte, hat er diese Möglichkeit; das können Sie nicht verhindern.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


Bewertung des Fragestellers 11. September 2019 | 10:20

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Schnelle und klare Antwort. Danke.

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Thomas Bohle »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 11. September 2019
5/5,0

Schnelle und klare Antwort. Danke.


ANTWORT VON

(2928)

Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet- und Pachtrecht