Sehr geehrter Ratsuchender,
bei einer Kündigung handelt es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit dem Empfang eben wirksam ist.
Sobald die Kündigung also dem Empfänger (hier dem Mieter) zugegangen ist, kann sie NICHT einseitig zurückgenommen werden.
Die Wirkung der Kündigung kann nur dann beseitigt werden, wenn
a) beide Seiten ausdrücklich erklären, dass die Kündigung bestandslos ist, oder
b) Sie ausdrücklich auf die Rechte aus der Kündigung verzichten und der Mieter das akzeptiert, oder
c) beide Parteien das Mietverhältnis unverändert fortsetzen, was auch stillschweigend geschehen kann.
Im letzten Fall wäre dann eine mögliche Befristung im ursprünglichen (gekündigten) Vertrag aber hinfällig und es wäre ein unbefriststes Mietverhältnis geworden.
Sofern der Mieter nach Empfang der Kündigungserklärung aber das Mietverhältnis nicht fortsetzen mächte, hat er diese Möglichkeit; das können Sie nicht verhindern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
9. September 2019
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16:03
Antwort
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