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Rücknahme Kündigung des Mietverhältnisses der Mieter (privater Wohnraum) möglich?

| 21. September 2020 14:18 |
Preis: 70,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

hier der Sachverhalt in Stichpunkten:

- Mein Partner und ich haben einen Mietvertrag über Wohnraum zum 01.05.2020 unterschrieben, beide als vollwertige Vertragspartner. In dieser Wohnung wohnen wir nun.
- Mietdauer gem. Vertrag mindestens 5 Jahre: Da rechtlich nur 4 Jahre bei privaten Wohnraum zulässig sind, haben wir nun ein Kündigungsrecht von 3 Monaten, das ist mir bekannt.
- Ich möchte mich nun von meinem Partner trennen und auch rechtlich raus aus dem Mietvertrag. Mein Partner möchte die Wohnung alleine weitermieten.
- Ich habe nun eine Kündigung von uns beiden aufgesetzt zum 31.12.2020, wir haben beide unterschrieben. Gleichzeitig bitten wir den Vermieter in dieser Kündigung, einen neuen Mietvertrag nur auf meinen Partner aufzusetzen.
- Nun meine Frage: Wenn der Vermieter nach Vorlage dieser Kündigung mitteilt, er wolle den Vertrag nicht auf meinen Partner alleine umschreiben, kann er dann verlangen, dass wir beide aus der Wohnung gem. Kündigung zum 31.12.2020 ausziehen? Oder können wir dann die Kündigung zurückziehen, so dass der Mietvertrag weiter (dann halt weiterhin) auf uns beide läuft?
Hintergrund: Mein Partner möchte die Wohnung unbedingt behalten. Wenn der Vermieter den Mietvertrag nicht auf meinen Partner umstellen möchte, würde ich weiter Mitmieter bleiben (die rechtlichen Folgen sind mir bekannt). Nur ist dann die Frage, ob wir die Kündigung wieder zurücknehmen können oder ob der Vermieter nun sagen könnte, die Kündigung sei durch, wir müssen beide ausziehen.

Vielen Dank für Ihre Hilfe.

Mit freundlichen Grüßen

Patricia Müller

21. September 2020 | 17:33

Antwort

von


(1109)
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60385 Frankfurt am Main
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:


Nein, die Rücknahme der Kündigung ist nicht möglich nachdem sie dem Vermieter zugegangen ist.

Eine Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie beendet das Schuldverhältnis für die Zukunft.

Daher kann eine einmal ausgesprochene Kündigung nicht mehr von Ihnen zurück genommen werden.

Wenn Sie die Wohnung gekündigt haben und der Vermieter mit ihrem Partner keinen neuen Mietvertrag abschließen möchte ist ihr Partner nach Ablauf der Kündigungsfrist verpflichtet die Wohnung zu räumen.

Es besteht bei mehreren Mietern die Möglichkeit den Vermieter zu bitten, ob Sie aus dem Mietvertrag entlassen werden können und der Mietvertrag mit ihrem Partner fortgesetzt wird.

Dies ist im Wege einer schriftlichen Vereinbarung zwischen allen Parteien möglich.

Der Vermieter kann sich darauf einlassen, ist jedoch hierzu nicht verpflichtet.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 21. September 2020 | 17:53

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