Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Eine Kündigung ist eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit Zugang beim Empfänger wirksam wird. Auf eine Annahme von Ihrer Seite kommt es dabei nicht an.
Die Kündigung ist Ihnen zugegangen, wodurch das Mietverhältnis - sofern die Kündigung formell ordnungsgemäß ist - zum Ablauf der Kündigungsfrist beendet wird.
"Zurücknehmen" kann man eine Kündigung nicht.
Die Bitte, die Kündigung "zu vergessen" stellt rechtlich nur das Angebot dar, den Mietvertrag auf der Basis der bisherigen Vereinbarungen fortzusetzen.
Wenn Sie dieses Angebot nicht annehmen, endet der Vertrag aufgrund der ausgesprochenen Kündigung zum 31.10.2007 - und die Mieter sind dann auch zur Räumung verpflichtet.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt A. Schwartmann
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