Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
I. Der Käufer kann zunächst nur Nacherfüllung verlangen, nicht aber sofort Rückgabe der Kaufsache gegen Geld.
II. Der Käufer kann aber im Rahmen der Nacherfüllung bestimmen, ob er die Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache fordern will.
Der Verkäufer kann dagegen das konkrete Begehren des Käufers (also z.B. Lieferung einer neuen Sache) verweigern, wenn es nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und stattdessen die andere Form der Nacherfüllung vornehmen (im Beispiel also nur „Reparatur“).
In Ihrem Fall ist daher wegen des länger zurückliegenden Kaufdatums Ihre Angebot an den Käufer, die Sache zu reparieren, absolut „in Ordnung“.
Auf eine sofortige Rückabwicklung des Laufs brauchen Sie sich nicht einzulassen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
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