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Rücknahme von Angebot / Kündigung eines Werkvertrages

19. April 2007 06:53 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich habe einem Bauträger ein Angebot unterbreitet für die Bauleitung eines Wohngebäudes und bin mir nicht sicher ob ich von einem Angebot und Vorverhandlungen zurücktreten kann. Ich bitte um Info ob dies möglich ist, und welche Gründe dies ggf. rechtfertigen.
Sollte ich den Vertrag abschließen - unter welchen Voraussetzungen ist ein Werkvertrag wieder kündbar - und elche Nachteile / Folgen sind damit verknüpft.

19. April 2007 | 08:08

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,


ein Rücktritt vom Angebot ist nur dann möglich, wenn es ausdrücklich vorbehalten war oder durch einen Fristablauf erloschen ist. Ansonsten sind Sie an Ihr Angebot gebunden.

Nun schreiben Sie aber auch von Vorverhandlungen. Gibt es in diesen - üblichen - Verhandlungen eine Aussage des Bauträgers, dass Ihr Angebot nicht akzeptiert werden könne und werden gleichzeitig Modifikationen angeboten (also die ansich übliche Prozedur), wurde ich Angebot angelehnt, verbunden mit einem neuen Angebot, WAS SIE NUN WIEDER ANNEHMEN MÜSSTEN.

Dann ist Ihr Angebot erloschen, was Sie aber dringend auch schriftlich festhalten sollten.


Bevor Sie einen Vertrag im Baugewerbe schließen, sollten Sie ihn UNBEDINGT VOR Unterschriftsleistung prüfen lassen, da Sie ansonsten an den Vertrag gebunden sind. Und wenn Ihnen dann Nachteile nicht bekannt sind, kann es sehr teuer werden, so dass sich die anwaltliche Überprüfung lohnt.

Bei dem Bauvertrag ist zunächst darauf zu achten, ob VOB oder BGB vereinbart wird.

Beim BGB-Vertrag kann der Bauher jederzeit kündigen und muss dann nut die Vergütung teilweise zahlen. Dieses Recht ist aber abdingbar, kann also vertraglich modifiziert werden (daher ist die Prüfung eigentlich notwendig).

Fristlose Kündigungen sind bei Vorliegen eines wichten Grundes möglich, der immer dann vorliegt, wenn das festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist (z.B. Zahlungsverzug).


Bei einem VOB-Vertrag sind dann noch die gesonderten Kündigungstatbestände des § 8 VOB/B (nachzulesen über meine Homepage) zu beachten.

Einen VOB-Vertrag (der kürzere Gewährleistungsfristen beinhaltet), sollten Sie aber wirklich nur dann abschließen, wenn Sie sich in der VOB auskennen, bzw. einen qualifizierten Berater an der Seite haben, da dort eine Vielzahl von Gefahren versteckt sind, die nicht immer sofort erkannt sind.


Insgesamt kann ich Ihnen nur dazu raten, VOR Vertragsabschluss den Vertrag im Wege der individuellen Beratung prüfen und erläutern zu lassen - eine lohnende Investition.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


ANTWORT VON

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