Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Der Widerruf stellt eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung dar. Mit dem Zugang entfaltet sie unmittelbar gestaltende Wirkung, § 130 BGB
.
Das zugrunde liegende Vertragsverhältnis wird, ohne dass es einer Annahme der anderen Partei bedarf, damit beendet.
Somit ist der Vertragsschluss schon durch den Widerruf wieder hinfällig gewesen.
Die Folge dieser rechtlichen Konstruktion ist zwingend,. Eine Rücknahme einer solchen Willenserklärung ist nach dem Zugang bei dem Vertragspartner nicht mehr möglich.
Die Rücknahme ist nur solange möglich, wie die Willenserklärung nicht bei der anderen Partei zugegangen ist. Ab diesem Zeitpunkt ist die Wirkung, nämlich die Beendigung des Vertragsverhältnisses, bereits eingetreten.
Darüber hinaus hätte der Widerruf auch nur durch Erklärung Beider zurückgenommen werden können.
Um Ihre Fragen also abschließend zu beantworten: Die Rücknahme des Widerrufs ist nicht wirksam und Sie daher nicht an den Darlehensvertrag gebunden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Sehr geehrter Hr. Schwerin,
die Bank hat mir folg. geschrieben:
"...teilen wir Ihnen mit, dass Erklärungen im Zusammenhang mit dem vertraglichen Widerrufsrecht grundsätzlich in Textform, d. h. auch per E-Mail, rechtswirksam sind.
Insofern halten wir an unserer Auffasung fest, dass die per E-Mail an uns abgesandte Rücknahmeerklärung für beide Vertragsparteien verbindlich ist. Für uns besteht hierbei keinerlei Zweifel, dass diese Erklärung auch im Namen Ihrer Frau erfolgte."
Die Bank weigert sich auch uns ein neues Darlehnsangebot vorzulegen. Da wir uns nun kurzfristig um ein Anschlussdarlehn kümmern müssen bleiben uns folg. 2 Möglichkeiten:
1. Das "alte" Darlehn annehmen, somit einen evtl Rechtsstreit mit der Bank vermeiden.
2. Ein "neues" Darlehn bei einer anderen Bank abschliessen und auf den wirksamen Widerruf des "alten" Darlehns setzen.
Ihre Auffassung zur Wirksamkeit des Widerrufs ist ja eindeutig (siehe 1. Antwort).
Unsere Nachfrage:
Gibt es bei einem evtl. Rechtsstreit mit Bank noch ein Risiko auf unserer Seite?
Noch folgende Hinweise:
Wir besitzen eine Familien Rechtsschutzversicherung.
Da die Darlehnskonditionen z. Zt. sehr niedrig sind würde bei Abschluß eines neuen Darlehns uns ein Zinsvorteil von ca. 8.000€ entstehen.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung!
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Die Rücknahme des Widerrufs ist nicht wirksam und Sie daher nicht an den Darlehensvertrag gebunden.
Insoweit besteht kein Risiko.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt