Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für das Einstellen Ihrer Frage, die ich im Folgenden gerne beantworte.
Auch ein fachmännisch instandgesetzter Unfallschaden führt nach gefestiger höchstrichterlicher Rechtsprechnung grundsätzlich zu einem sogenannten merkantilen Minderwert des Fahrzeugs.
Der Verkäufer hatte Ihnen fehlende Vorschäden zugesichert, so dass es auf einen eventuellen Gewährleistungsausschluss diesbezüglich nicht ankommt. Sie sind jedenfalls zur Minderung des Kaufpreises berrechtigt.
Die meisten Gerichte berrechnen den merkantilen Minderwert nach der Formel von "Ruhkopf und Sahm", obwohl diese unter Kfz-Sachverständigen eigentlich als überholt gilt. Dabei wird der Minderwert (M) berrechnet aus den Beträgen für Reparaturkosten (R) und Wiederbeschaffungswert (W) sowie aus dem Alter des Fahrzeugs in Jahren (A).
M = {[(2xR)/(55xW)] + [29/550]
- [A/100]} x {R+W}
Bitte beachten Sie, dass die Formel vereinfacht ist und Ihnen deshalb nur einen ungefähren Anhaltspunkt geben kann.
Ich hoffe Ihnen hiermit eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben. Bitte beachten Sie jedoch, dass dieses Angebot eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann.
Ich verbleibe mit den besten Wünschen für die Weihnachtstage und
freundlichen Grüßen
F. Lehmann
Rechtsanwalt