Sehr geehrter Fragesteller,
dann will ich mal so antworten, wie man meines Erachtens dem Anwalt antworten sollte. Ich setze bei meinen Ausführungen voraus, dass Ihnen die Kundin keine Frist zur Erstattung gesetzt hat. Im Übrigen wäre eine solche Frist vermutlich nicht verbindlich, wenn in Ihren AGB, was ich ebenfalls voraussetze, die 30-Tagesfrist festgelegt ist.
«Sehr geehrte Rechtsanwälte!
Ich muss Ihre Mandantin auf Ziff. Xx unserer AGB verweisen. Dort ist geregelt, dass unsere Kunden, die das Rückgabe- bzw. Widerrufsrecht ausüben, innerhalb von 30 Tagen nach Rückgabe der Ware den Kaufpreis zurückerhalten.
Innerhalb der 30 Tage wird Ihre Mandantin den Kaufpreis erhalten.
Ihre Kostennote in Höhe von xx,xx € weise ich allerdings zurück, weil ich keinen rechtlichen Grund zu erkennen vermag, der mich verpflichten würde, die Kosten Ihrer Mandantin auszugleichen. Ein Grund, dass ich die Kosten Ihrer Mandantin zu tragen hätte, wäre gegeben, soweit ich mich im Verzug mit der Rückerstattung des Kaufpreises befinden würde, § 286 BGB. Dies ist jedoch nicht der Fall, da mir keine Mahnung Ihrer Mandantin vorliegt. Mangels Verzug besteht deshalb kein Anspruch Ihrer Mandantin auf Erstattung der entstandenen Rechtsanwaltsgebühren.
Mit freundlichen Grüßen»
Dennis Sevriens
Rechtsanwalt
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