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Rückgabe eines Möbels

21. Dezember 2005 11:01 |
Preis: 30€ Historischer Preis
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Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann

Sehr geehrte Damen und Herren,

anfang Aug.05 suchte ich ein Kombi-Sofa, also auch als Bettsofa geeignet. In einem hiesigen Möbelhaus fand ich dann auch ein Modell mit angenehm weicher Polsterung. An dem Ausstellungsstück
war ein Hinweisschild:"Auch mit Schlaffunktion lieferbar"

An dem ausgestellten Modell war diese Funktion nicht vorhanden und ein Verkäufer demonstrierte mir an einem anderen Bettsofa die
Handhabung. Er versicherte mir, daß das von mir gewünschte Sofa
mit weicher Polsterung auch mit dieser Bettfunktion geliefert
werden kann und der Lieferant, der einzige Hersteller ist, der
Polstermöbel min drei verschiedenen Sitzhärten liefern kann.
Daraufhin unterschrieb ich einen Kaufvertrag auf dem extra ver-
merkt wurde:"Superlatico soft!!"
Nach 8 Wochen wurde das Sofa geliefert und es hat eine sehr feste
Sitzfläche, was ich nun garnicht wollte.
Bei meiner sofortigen Reklamation wurde auf den Kundendienst ver-
wiesen, der 14 Tage später kam und mir erklärte, dass ich das Sofa erst einsitzen muß. Diese Erklärung habe ich als schlechten
Scherz zurückgewiesen.
Inzwischen war auch der Kundendienst des Herstellers hier und hat
mir wortreich erklärt, daß man eine Bettsofa aus konstruktiven
Gründen nicht so weich herstellen kann, wie ein einfaches Sofa.
Dieses wurde mir auch von dem Möbelhaus nochmal schriftlich mit-
geteilt.
Ich fühle mich von dem Verkäufer arg getäuscht und möchte dieses
Möbel gegen Kaufpreiserstattung zurückgeben.

Frage: Welches Möglichkeiten habe ich um meine Forderung durchzu
setzen?








Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich sogleich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben summarisch beantworten möchte.

Ihre Rechte als Käufer bestimmen sich nach dem Sachmängelgewährleistungsrecht im BGB. Nach den dortigen §§ 437 , 439 , 323 ff. i.V.m. 434 BGB können Sie im Falle eines Mangels generell Nacherfüllung (regelmäßig in Form der Fehlerbeseitigung bzw. Nachlieferung) verlangen. Wenn ein unbehebbarer Mangel vorliegt, können Sie auch sofort und ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Ferner besteht ein sofortiges Rücktrittsrecht, wenn der Verkäufer die Nachbesserung verweigert.

Ob ein Sachmangel nun vorliegt beurteilt sich gemäß § 434 Absatz 1 Nr. 2 BGB . Danach ist die Sache nur dann frei von Sachmängeln, wenn sie sich u. a. für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet bzw. nach Nr. 2 dieser Vorschrift die übliche Beschaffenheit aufweist. Darunter fallen gem. § 434 Abs. 1 S.3 BGB ferner auch solche Eigenschaften der Sache, die der Verkäufer öffentlich geäußert hat (gilt insbesondere auch für Ebay-Beschreibungen) bzw. ausdrücklich zugesichert hat.

Dementsprechend müsste sich der Verkäufer des Sofas die Äußerung bzgl. der Härte (hier weich) des Sofas, soweit sie vom maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont her deutlich einen Bezug zwischen dem zu liefernden Sofa und dem Ausstellungssofa hergestellt hat, zurechnen lassen. Von daher sehe ich einen Mangel, der, da nach Auskunft (als richtig unterstellt) nicht behoben werden kann, sogar zum sofortigen Rücktrittsrecht führt. Allerdings ist es natürlich dabei an Ihnen, die entsprechende Äußerungen des Verkäufers zu beweisen. Die Bestellung des Sofas „Superlatico soft“ genügt dafür meiner Ansicht nach nicht.

Sie sollten dieser Forderung – soweit beweisbar – mit einem Anwalt Nachdruck verschaffen!

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen geholfen zu haben. Sollten dennoch Verständnisschwierigkeiten verbleiben, nutzen Sie doch bitte die kostenlose Nachfragemöglichkeit. Gerne stehe ich auch für die weitere Vertretung zur Verfügung – soweit gewünscht. Kontaktieren Sie mich dazu einfach über die untenstehende E-Mail!

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-


Burgwedel, den 21.12.05
mailabc@anwaltskanzlei-hellmann.de (entferne abc)



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