Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich sogleich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben summarisch beantworten möchte.
Ihre Rechte als Käufer bestimmen sich nach dem Sachmängelgewährleistungsrecht im BGB. Nach den dortigen §§ 437
, 439
, 323
ff. i.V.m. 434 BGB können Sie im Falle eines Mangels generell Nacherfüllung (regelmäßig in Form der Fehlerbeseitigung bzw. Nachlieferung) verlangen. Wenn ein unbehebbarer Mangel vorliegt, können Sie auch sofort und ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Ferner besteht ein sofortiges Rücktrittsrecht, wenn der Verkäufer die Nachbesserung verweigert.
Ob ein Sachmangel nun vorliegt beurteilt sich gemäß § 434 Absatz 1 Nr. 2 BGB
. Danach ist die Sache nur dann frei von Sachmängeln, wenn sie sich u. a. für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet bzw. nach Nr. 2 dieser Vorschrift die übliche Beschaffenheit aufweist. Darunter fallen gem. § 434 Abs. 1 S.3 BGB
ferner auch solche Eigenschaften der Sache, die der Verkäufer öffentlich geäußert hat (gilt insbesondere auch für Ebay-Beschreibungen) bzw. ausdrücklich zugesichert hat.
Dementsprechend müsste sich der Verkäufer des Sofas die Äußerung bzgl. der Härte (hier weich) des Sofas, soweit sie vom maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont her deutlich einen Bezug zwischen dem zu liefernden Sofa und dem Ausstellungssofa hergestellt hat, zurechnen lassen. Von daher sehe ich einen Mangel, der, da nach Auskunft (als richtig unterstellt) nicht behoben werden kann, sogar zum sofortigen Rücktrittsrecht führt. Allerdings ist es natürlich dabei an Ihnen, die entsprechende Äußerungen des Verkäufers zu beweisen. Die Bestellung des Sofas „Superlatico soft“ genügt dafür meiner Ansicht nach nicht.
Sie sollten dieser Forderung – soweit beweisbar – mit einem Anwalt Nachdruck verschaffen!
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen geholfen zu haben. Sollten dennoch Verständnisschwierigkeiten verbleiben, nutzen Sie doch bitte die kostenlose Nachfragemöglichkeit. Gerne stehe ich auch für die weitere Vertretung zur Verfügung – soweit gewünscht. Kontaktieren Sie mich dazu einfach über die untenstehende E-Mail!
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
Burgwedel, den 21.12.05
mailabc@anwaltskanzlei-hellmann.de (entferne abc)
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte