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Rückgabe des Ersteigerten Wohnhauses

15. Oktober 2010 23:26 |
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Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe im August 2010 ein Einfamilienhaus ersteigert. Die Hausbesitzer wohnen noch mit den Eltern in diesem Haus. Diese bereiten mir jedoch Probleme, da Sie sich verweigern auszuziehen. Nach meinen Recherchen habe ich herausgefunden, dass sich die Kosten einer Zwangsvollstreckung auf 15.000€ bis 20.000 € belaufen und es einige Jahre (damit natürlich auch weitere Anwaltkosten) dauern kann.

Ich habe das Haus ohnehin über den Verkehrswert ersteigert. Hinzukommen die oben genannten Probleme, die vorallem Zeit und Geld Kosten. Ich habe mich nun gegen das Haus entschieden.

Meine Frage ist, kann ich das ersteigerte Objekt wieder zurück geben? Wenn ja, welche Wege muss ich diesbezüglich gehen und welche Kosten kommen auf mich zu? Vor allem muss das Haus dann an das zuständige Gericht?

16. Oktober 2010 | 00:46

Antwort

von


(1189)
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:


Durch den Zuschlag sind Sie Eigentümerin geworden. Dieser Eigentumsübergang ist endgültig und kann insofern leider nicht rückgängig gemacht werden.


Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.



Rechtsanwalt Karlheinz Roth

ANTWORT VON

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