Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
In der Sache nehme ich Stellung, in Ansehung Ihres Einsatzes wie folgt:
Was Sie zahlen müssen richtet sich nach dem sog. geringsten Gebot. Dieses setzt sich zusammen aus dem geringsten Bargebot und den bestehenbleibenden Rechten:
Dazu gehören:
Die Verfahrenskosten, § 109 ZVG
Die dinglichen Rechte, § 10 I Nr. 4 ZVG
Bei den dinglichen Rechten (Grundschuld) ist zu beachten, dass die Grundschuld in VOLLER Höhe+ Zinsen+Nebenkosten bei der Berechnung des geringsten Gebotes eingestellt wird.
Im Rahmen Erlösverteilung muss die Bank jedoch den Betrag der über dem realen Darlehen liegt herausgeben (Hamme, Die Teilungsversteigerung Rn. 169)
Also:
Sie müssen bei der Versteigerung den vollen Grundschuldbetrag bezahlen, erhalten dann aber nach der Versteigerung im Verteilungsverfahren von der Bank den Betrag (abzüglich Kosten) zurück der über dem realen Darlehensbetrag liegt.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 03.03.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Meine Bank sagte mir heute, wenn ich mit Hilfe eines erneuten Darlehen bei der selben Bank das Haus selbst ersteigere, brauche ich die Summe der Grundschuld nicht zahlen.
Stimmt das?
Außerdem glaube ich nicht, das es in Deutschland ein Verfahren gibt, bei dem man für ein Haus, das einen Wert von 120.000€ hat und eine Grundschuld von 118.000€ eingetragen ist, eine Barzahlung von rund 220.000€ tätigen muss! Das wäre ja Wahnsinn, zumal ich um die 100.000€ (die ich ohne Gegenwert auftreiben müsste (Haha)) anschließend mit meiner Exfrau streiten müsste. Wenn das so ist, glaub ich nicht, das eine Teilungsversteigerung ihren ursprünglichen Zweck (also unteilbares teilbar zu machen) erfüllt hat! Geschweige denn, irgenwann, irgendwer dieses Verfahren gemacht hat!
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für ihre Nachfrage.
Zur Aussage Ihrer Bank.
Aufgrund meiner Ausführungen (Rückzahlungspflicht der Bank im Versteigerungstermin) werden Sie bei einer Finanzierung bei der Gläubigerbank die volle Summe tatsächlich nicht bezahlen müssen.
Meine Ausführungen zum Mindestgebot sind leider korrekt, was zur Folge hat, dass in manchen Teilungsversteigerung die in der Tätigkeit als Fachanwalt für Familienrecht anfallen, das Mindestgebot über dem tatsächlichen Verkehrswert liegt, da die Grundschuld in voller Höhe angesetzt wird.
Die Ausführungen zur Bestimmung des Mindestgebots sind in der von mir angegeben Fundstelle (Hamme, Die Teilungsversteigerung Rn. 169)nachprüfbar.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwaltt