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Kosten einer Zwangsräumung

| 19. Februar 2013 17:06 |
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Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung


Beantwortet von

Notarin und Rechtsanwältin Sonja Richter

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich hatte der Gerichtvollzieherin und dem neuen Besitzer 7 Tage vor dem anstehenden Zwangsräumungstermin mitgeteilt, dass die Wohnung geräumt ist und die Schlüssel übergeben sind. Die GVin hat dem Umzugsunternehmen laut Rechnung für die Bereitstellung aber erst 2 Tage vor dem Räumungstermin mitgeteilt, dass die Räumung nicht mehr erfolgen muss.
Jetzt soll ich für die Bereitstellung des Umzugsunternehmen und des Schlüsseldienstes bezahlen. Meine Frage: Wieviel Tage vor dem Zwangsräumungstermin muss ich mitteilen, dass die Wohnung geräumt ist?
Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Ich verstehe Ihre Frage so, dass Sie im Hinblick auf die zu tragenden Kosten wissen möchten, wie Sie diese hätten vermeiden können. So ist zunächst einmal darauf hinzuweisen, dass Sie die Kosten der Zwangsvollstreckung zu tragen haben, sofern die Kosten notwendig waren (§ 788 ZPO ). Die Kosten für das Umzugsunternehmen und den Schlüsseldienst fallen unter die Kosten der Zwangsvollstreckung.

In Ihrem Fall stellt sich daher die Frage, ob die Kosten für das Umzugsunternehmen und den Schlüsseldienst notwendige Kosten waren. Notwendig sind die Kosten, die dem Gläubiger für Maßnahmen entstehen, die er zur Durchsetzung seines titulierten Anspruchs bei verständiger Würdigung der Sachlage objektiv für erforderlich halten durfte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass dem Schuldner eine nach den jeweiligen Umständen angemessene Frist zur freiwilligen Leistung eingeräumt werden sollte (BGH NJW-RR 2003,1581 ).

Ich kann Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht entnehmen, ob und inwieweit Ihnen eine Räumungsfrist eingeräumt wurde. Wenn Sie diese jedoch überschritten haben, war Ihr Gläubiger berechtigt, die Zwangsvollstreckung in Auftrag zu geben. Dieses erfordert die Beauftragung eines Umzugsunternehmens und eines Schlüsseldienstes. Die dafür entstandenen haben Sie somit zu übernehmen. Sie hätten diese nur durch freiwillige Räumung vor Beauftragung der Zwangsräumung vermeiden können.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Sonja Richter
- Rechtsanwältin -

Bewertung des Fragestellers 21. Februar 2013 | 09:51

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