Sehr geehrter Fragesteller,
für den Kauf des Pferdes gilt Kaufvertragsrecht, § 433 ff. BGB
. Beim Pferd handelt es sich rechtlich um eine Sache, § 90a BGB
.
Daher ergibt sich für Ihren Fall - vorbehaltlich genauerer Kenntnis des Inhaltes des Kaufvertrages - folgendes:
Ein Anspruch auf Rückabwicklung das Kaufvertrages kann sich nur dann ergeben, wenn das Pferd zunächst bei Übergabe "mangelhaft" gewesen sein sollte. Dies wäre bei Ihnen grundsätzlich nur dann der Fall, wenn das Pferd bei Übergabe dauerhaft nicht mehr zu bereiten gewesen wäre.
Hiervon ist Ihren Angaben nach nicht auszugehen. Vielmehr entspricht wohl das Reitverhalten nicht mehr dem Geschmack der Käuferin. Dies allein allerdings reicht nicht aus, um einen Mangel im Sinne des Kaufvertragsrechts zu begründen.
Darüber hinaus handelt es sich in Ihrem Falle wohl um einen Kauf unter Privatleuten, für dem eine Gewährleistungsfrist ganz ausgeschlossen werden kann. Ob dies in Ihrem Falle geschehen ist, richtet sich nach dem Inhalt des geschlossenen Kaufvertrages. Darüberhinaus gehe ich auch nicht davon aus, dass im Kaufvertrag vom gesetzlichen Rücktrittsrecht Abweichendes vereinbart worden ist.
Nach alldem kann die Käuferin nicht wegen aus den angegebenen Gründen zurücktreten. Sie bleibt zur Entrichtung des Kaufpreises verpflichtet, bzw. kann Sie keine Rückzahlung des bereits geleisteten Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rücknahme des Pferdes fordern.
Ein solcher Anspruch könnte sich nur dann ergeben, wenn das Pferd bei Übergabe tatsächlich an einem zum Rücktritt berechtigendem Mangel litt und die Gewährleistung nicht von vorherein ausgeschlossen worden wäre.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie einfach nach.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
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