Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Da beim Kauf keine Ankaufsuntersuchung vereinbart und durchgeführt wurde, ist nicht dokumentiert, dass die von Ihnen erwähnten Krankheiten bereits beim Kauf vorgelegen haben.
Einen Mangel des Pferdes stellen diese aber in jedem Fall dar, denn der Verkäufer schuldet eine gesundes und gebrauchsfähiges Pferd.
Leider sind seit Kauf bereits mehr als 6 Monate vergangen, so dass nunmehr Sie als Käufer beweisen müssen, dass die Mängel bereits bei Abschluss des Kaufvertrages vorgelegten haben. Da es sich um Erbkrankheiten handelt, sollte der Beweis wohl gelingen.
Sie können aber nicht sofort die Rückgängigmachung des Kaufvertrages oder Minderung des Kaufpreises verlangen. Sie müssen zuerst Nacherfüllung, d.h. die Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung verlangen.
Die Nacherfüllung kann durch den Verkäufer erbracht werden durch Hingabe eines - aus Sicht beider Parteien - gleichwertigen Pferdes, was in der Praxis kaum machbar ist, oder durch Nachbesserung. Bei der Nachbesserung muss der Käufer dulden, dass der Verkäufer zuerst innerhalb einer angemessenen Frist versucht, den Mangel zu beheben.
Beispielsweise kann der Verkäufer ein hustendes Pferd in seinem Stall auskurieren, oder ein Springpferd, das nicht wie vereinbart springt, in Beritt geben.
Dies dürfte in Ihrem Fall jedoch auch nicht machbar sein.
Erst, wenn eine Nacherfüllung erfolglos war, der Verkäufer eine Nacherfüllung verweigert, diese nicht möglich oder unzumutbar ist, stehen Ihnen die nachfolgenden Rechte zu:
Ist im Kaufvertrag nichts vereinbart, haben Sie
Anspruch auf Minderung des Kaufpreises (auch bei einem unerheblichen Mangel)
oder
Anspruch auf Rückabwicklung des (nur bei Vorliegen eines erheblichen Mangels)
und daneben:
Anspruch auf Schadenersatz oder Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (Fahrtkosten, Unterstellung).
Da es sich in Ihrem Fall um einen erheblichen Mangel handeln dürfte, kann der Kaufvertrag rückabgewickelt werden. Sie geben das Pferd zurück und erhalten den Kaufpreis.
Daneben haben Sie auch Anspruch auf Ersatz des Ihnen durch das mangelhafte Pferd entstandenen Schadens.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt