Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Da beim Kauf keine Ankaufsuntersuchung vereinbart und durchgeführt wurde, ist nicht dokumentiert, dass die von Ihnen erwähnten Krankheiten bereits beim Kauf vorgelegen haben.
Einen Mangel des Pferdes stellen diese aber in jedem Fall dar, denn der Verkäufer schuldet eine gesundes und gebrauchsfähiges Pferd.
Leider sind seit Kauf bereits mehr als 6 Monate vergangen, so dass nunmehr Sie als Käufer beweisen müssen, dass die Mängel bereits bei Abschluss des Kaufvertrages vorgelegten haben. Da es sich um Erbkrankheiten handelt, sollte der Beweis wohl gelingen.
Sie können aber nicht sofort die Rückgängigmachung des Kaufvertrages oder Minderung des Kaufpreises verlangen. Sie müssen zuerst Nacherfüllung, d.h. die Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung verlangen.
Die Nacherfüllung kann durch den Verkäufer erbracht werden durch Hingabe eines - aus Sicht beider Parteien - gleichwertigen Pferdes, was in der Praxis kaum machbar ist, oder durch Nachbesserung. Bei der Nachbesserung muss der Käufer dulden, dass der Verkäufer zuerst innerhalb einer angemessenen Frist versucht, den Mangel zu beheben.
Beispielsweise kann der Verkäufer ein hustendes Pferd in seinem Stall auskurieren, oder ein Springpferd, das nicht wie vereinbart springt, in Beritt geben.
Dies dürfte in Ihrem Fall jedoch auch nicht machbar sein.
Erst, wenn eine Nacherfüllung erfolglos war, der Verkäufer eine Nacherfüllung verweigert, diese nicht möglich oder unzumutbar ist, stehen Ihnen die nachfolgenden Rechte zu:
Ist im Kaufvertrag nichts vereinbart, haben Sie
Anspruch auf Minderung des Kaufpreises (auch bei einem unerheblichen Mangel)
oder
Anspruch auf Rückabwicklung des (nur bei Vorliegen eines erheblichen Mangels)
und daneben:
Anspruch auf Schadenersatz oder Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (Fahrtkosten, Unterstellung).
Da es sich in Ihrem Fall um einen erheblichen Mangel handeln dürfte, kann der Kaufvertrag rückabgewickelt werden. Sie geben das Pferd zurück und erhalten den Kaufpreis.
Daneben haben Sie auch Anspruch auf Ersatz des Ihnen durch das mangelhafte Pferd entstandenen Schadens.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
Guten Tag, ich muss leider noch einmal etwas fragen:
In dem Vertrag schließen die Verkäufer eine Garantie und Gewährleistung nach BGB bei Privatverkäufen ausdrücklich aus und berufen sich natürlich auch darauf.
Inzwischen haben wir es auch schriftlich, dass unser Pferd eine Krankheit hat, die angeboren und nicht heilbar ist. Es ist nur bedingt reitbar.
Da wir es aber nicht unbedingt zurückgeben wollen, fänden wir eine nachträgliche Wertminderung angebracht, zumal uns durch die ganzen Untersuchungen und den Klinikaufenthalt erhebliche Kosten entstanden sind.
Frage: Haben wir diesbezüglich irgendwelche Rechte? Die Frist von einem Jahr haben wir eingehalten, indem wir dem Vorbesitzer vor Ablauf dieser Zeit unser Anliegen schriftlich haben zukommen lassen.
Vielen Dank, jonnyfex.
Zwischen privat und privat gilt einerseits das vollständig reformierte Kaufrecht, andererseits haben es die Parteien in der Hand, ihre Rechte und Pflichten autonom zu regeln. d.h. auch unter Ausschluß jeder Mängelhaftung zu verkaufen, was dem Pferdehändler auf Grund eindeutiger Gesetzeslage untersagt ist.
Wenn in Ihrem Fall die Sachmängelhaftung nach BGB explizit vertraglich ausgeschlossen wurde und der Verkauf tatsächlich von Privat erfolgte, erlischt auch ein Recht zur Minderung.