Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:
Das gekaufte Pferd ist frei von Sachmängeln zu liefern. Das ist dann der Fall, wenn das Pferd beim Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat, oder wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet.
Sofern keine Vereinbarungen über die Beschaffenheit oder die beabsichtigte Verwendung des Pferdes getroffen worden sind, ist die „gewöhnliche Verwendung“ bzw. die „Beschaffenheit bei Sachen der gleichen Art“ maßgeblich.
Mit dem Verkäufer selbst liegen nach Ihrer Schilderung keine besonderen vertraglichen ( auch mündlich!) Absprachen vor. Grundsätzlich muss Sie der Händler hier keine Aussagen des Reitlehrers zurechnen lassen, es sei denn, der Reitlehrer ist für den Händler tätig geworden.
Inwieweit dies der Fall war, kann aufgrund der vorliegenden Angaben im Rahmen dieser Online- Anfrage nicht abschließend beantwortet werden.
Aufgrund fehlender Vereinbarung ist somit die "gewöhnliche Verwendung" für die Frage entscheidend, ob ein Mangel vorliegt oder nicht.
Diese gewöhnliche Verwendung ist nach Ihrer Schilderung vorliegend tendenziell nicht gegeben, da das Pferd von einem "normalen" Reiter nicht zu reiten ist und somit ein Mangel durchaus gegeben ist.
Im Bereich des Tierkaufsrechts ist das Vorliegen eines Mangls häufig sehr schwierig zu bestimmen. Für den Pferdekauf gilt das allgemeine Gewährleistungsrecht für Verbrauchsgüter.
Mängel wie in der Kaiserlichen ViehMVO werden im Gesetz nicht mehr definiert.
Ich empfehle Ihnen, den Verkäufer schriftlich mit Fristsetzung aufzufordern, die Mängel zu beseitigen. Nach fruchtlosem Fristablauf können Sie von dem Vertrag zurücktreten und den Kaufpreis herausverlangen. Sofern eine Nacherfüllung unmöglich ist ( was nach Ihrer Schilderung der Fall ist ) wäre diese Fristsetzung auch entbehrlich und Sie können ohne Fristsetzung zur Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag erklären.
Bei der Begründung des Mangels sollten Sie auf die vereinbarte Verwendung ( sofern eventuell hier doch irgendetwas ( auch mündlich!)besprochen worden ist ) bzw. auf die gewöhnliche Verwendung abstellen.
Argumentieren Sie damit, dass das Pferd mit dem Verwendungszwecks des Reitens verkauft worden ist und diese Beschaffenheit des Pferdes aufgrund seines Verhaltens nicht gegeben ist.
Sollten sie sich mit dem Händler nicht einigen können, empfehle ich Ihnen dringend einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Durchsetzung Ihrer Interessen zu beauftragen. Vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist die Überprüfung des Gesamtvorgang unabdingbar. Die gerichtlichen Erfolgsaussichten können im Rahmen dieser Online- Anfrage nicht seriös beantwortet werden.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt