Sehr geehrte Ratsuchende,
für die Rückführung des Sohnes ist das Kindeswohl entscheidend.
Es wird zu beurteilen sein, wo der Sohn am besten aufgehoben ist und eine bestmögliche Betreuung erhält. Es wird weiter zu beurteilen sein, welche Auswirkungen eine Rückführung auf den Sohn haben wird. Auch wenn natürlich eine Rückführung nach einigen Jahren eine einschneidende Veränderung für das Kind darstellt, reicht dieses allein nicht, um eine Rückführung abzulehnen. Eine solche wird nur abgelehnt werden können, wenn eine Rückführung über die Veränderungen hinaus zu einer Gefährdung des Kindeswohls führt.
Das muss der Jugendamt Ihnen gegenüber zunächst einmal begründen können; wie schon gesagt, die reinen Schwierigkeiten, die eine solche Veränderung mit sich bringt, reichen dafür nicht.
Wenn Sie der Auffassung sind, dass das Jugendamt nicht objektiv ist, sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Wenn Sie den Anspruch auf Rückführung weiter verfolgen, wird sich eine gerichtliche Klärung nicht vermeiden lassen. Dieses Verfahren sollten Sie ohne anwaltliche Unterstützung nicht führen.
Nach Ihrer Darstellung ist eine Kindeswohlgefährdung zunächst nicht zu erkennen. Dass Sie wegen Erkrankung zunächst das Kind nicht bereuen konnten, kann Ihnen nicht angelastet werden. Es spricht vielmehr für ein hohes Verantwortungsgefühl, dieses zu erkennen und zu Gunsten des Kindes eine andere Lösung zu suchen, wie Sie es getan haben. Individuell ist aber die gesamte Entwicklung zu prüfen. Sie sollten daher anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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